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Jagdpachtvertrag

Brandenburg 99067002000000, 99067002000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99067002000000, 99067002000000

Leistungsbezeichnung

Jagdpachtvertrag

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Jagdverpachtung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Jagd (067)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Fischen und Jagen (1110200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.07.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg

Teaser

Ein abgeschlossener Jagdpachtvertrag ist der zuständigen unteren Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Territorium der Jagdbezirk gelegen ist.

Volltext

Ein abgeschlossener Jagdpachtvertrag ist der zuständigen unteren Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Territorium der Jagdbezirk gelegen ist. Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Jagdpächter oder Jagdpächterin darf nur sein, wer einen Jagdschein besitzt und diesen schon während 3 Jahren vor Abschluss des Pachtvertrages besessen hat.

Erforderliche Unterlagen

Jagdpachtvertrag

Jagdschein

Voraussetzungen

Jagdpächter oder Jagdpächterin darf nur sein, wer einen Jagdschein besitzt und diesen schon während drei Jahren vor Abschluss des Pachtvertrages besessen hat.

Die Maximalfläche beträgt 1.000 ha Jagdfläche pro Person. Die Pächterhöchstzahl je Jagdbezirk ist gemäß § 14 Jagdgesetz für das Land Brandenburg nicht zu überschreiten. Bis 250 ha Jagdbezirksgröße sind maximal zwei Jagdpächter oder Jagdpächterinnen zulässig, für jede weitere Person ist mindestens 75 ha Jagdfläche erforderlich.

Kosten

Verwaltungsgebühr: 30,00 EUR

Verfahrensablauf

Reichen Sie den Jagdpachtvertrag nach Abschluss schriftlich bei der unteren Jagdbehörde ein.

Die untere Jagdbehörde prüft den Vertrag und meldet Beanstandungen binnen drei Wochen per Beanstandungsbescheid.

Vor Ablauf der drei Wochen darf die Jagd nicht ausgeübt werden.

Bearbeitungsdauer

In der Regel drei Wochen.

Frist

Gemäß § 12 Absatz 1 Bundesjagdgesetz beträgt die Frist für Beanstandungen seitens der unteren Jagdbehörde drei Wochen.

Weiterführende Informationen

Die Fläche, auf der die Jagd vereinbart wurde, ist in den Jagdschein des Jagdpächters oder der Jagdpächterin einzutragen. Das gehört zum Verfahrensablauf Jagdschein Änderungen/Eintragungen.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Wer das Jagdrecht besitzt, darf auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen hegen, diese jagen und sie sich aneignen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Untere Jagdbehörde des Landkreises, in dem der Jagdbezirk liegt.

Formulare

Muster für Jagdpachtverträge sind im Internet bei den jagdlichen Verbänden und den Verbänden der Land- und Forstwirtschaft erhältlich. Jagdpachtverträge sind zivilrechtliche Verträge. Hierfür gibt es kein behördlich vorgeschriebenes Formular.

Für den Jagdpachtvertrag ist die Schriftformerfordernis geregelt in § 12 Abs. 4 Bundesjagdgesetz.

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