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Befreiung von der Kanzleipflicht nach Bundesrechtsanwaltsordnung

Brandenburg 99082012000000, 99082012000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99082012000000, 99082012000000

Leistungsbezeichnung

Befreiung von der Kanzleipflicht nach Bundesrechtsanwaltsordnung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Rechtspflege (082)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

16.01.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg Heinrich-Mann-Allee 107 14473 Potsdam Tel.: +49 (0)331 866-1676 Fax.: +49 (0)331 866-1753

Teaser

Unbefristete oder befristete Erlaubnis, eine Kanzlei nicht einrichten und unterhalten zu müssen

Volltext

Die Einrichtung/Unterhaltung einer Kanzlei kann in wenigen, eng umgrenzten Ausnahmefällen für den Berufsträger nicht zumutbar oder sogar vollständig unmöglich sein.

Solche Situationen sind anerkannt für:

  • langfristige, stationäre Krankenhaus- oder Kuraufenthalte
  • langfristige, die Berufsausübung ausschließende familiäre Verpflichtungen, bspw. häusliche Pflege, Erziehungszeiten
  • Einrichtung einer Kanzlei im Ausland.

In diesen Fällen soll der Berufsträger nicht auf seine Zulassung verzichten müssen; vielmehr wird die Zulassung aufrechterhalten und zur reibungslosen Fortsetzung der Mandanten- und Gerichtskorrespondenz gem. § 30 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ein Zustellbevollmächtigter ernannt.

Erforderliche Unterlagen

Glaubhaftmachung des Hinderungsgrundes durch geeignete Unterlagen

Voraussetzungen

Nachweis, dass vorübergehend oder dauerhaft die Einrichtung/Unterhaltung einer Kanzlei unzumutbar oder unmöglich ist (formloser Antrag mit Begründung)

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Nach Antrageingang:

  • Zuordnung zur Personalakte
  • Vorlage des Antrages zur Sichtung und Entscheidung an den Vorstand

Nach Entscheidung:

  • Gestattungsanschreiben
  • Registrierung im Personalvorgang und im kammerinternen Anwaltsverzeichnis

Bearbeitungsdauer

1 Woche

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

Die Befreiung von der Kanzleipflicht ist ein eng eingegrenztes Privileg, das nur in einer Ausnahmesituation gewährt werden soll.

Soweit die Kanzlei aufgegeben/geschlossen wird, ohne dass einer der benannten Ausnahmefälle vorliegt, führt dies i.d.R. zum Verlust der Anwaltszulassung.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

unbefristete oder befristete Gestattung, eine Kanzlei nicht einrichten und unterhalten zu müssen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden