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Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre

Brandenburg 99115002060001, 99115002060001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115002060001, 99115002060001

Leistungsbezeichnung

Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Wohnsitz (115)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

Verrichtungsdetail

Auskunftssperre

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Wohnen und Umzug (1050200)
  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

03.11.2015

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern (BMI)

Handlungsgrundlage

51 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

Teaser

Unter bestimmten Voraussetzungen kann man eine Auskunftssperre ins Melderegister eintragen lassen.

Volltext

Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.

Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann. 

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift,
  • Nachweise zur Glaubhaftmachung der Angaben zur Gefahrensituation.

Voraussetzungen

  • Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaubhaft machen.
  • Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.

Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.

Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.

Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.

Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.

Bearbeitungsdauer

1 bis 3 Wochen

Frist

Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.

Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Für die aktuelle Anschrift zuständige Meldebehörde

Formulare

nicht vorhanden