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Daten der Handwerksrolle Übermittlung an öffentliche Stellen

Brandenburg 99058032055003, 99058032055003 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058032055003, 99058032055003

Leistungsbezeichnung

Daten der Handwerksrolle Übermittlung an öffentliche Stellen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Handwerk (058)

Verrichtungskennung

Übermittlung (055)

Verrichtungsdetail

an öffentliche Stellen

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Eintragung in Register (2020100)
  • Auszüge aus Registern (2020200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

22.08.2019

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft und Energie

Teaser

Eine listenmäßige Auskunft aus der Handwerksrolle wird Ihnen auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt.

Volltext

Öffentlichen Stellen sind auf Ersuchen Daten aus der Handwerksrolle zu übermitteln, soweit die Kenntnis tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse des Inhabers eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks (§ 1 Abs. 1) zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

  • Antrag
  • Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 HwO

Kosten

Für die Übermittlung der Daten fallen nach § 113 Abs. 4 S. 1 HwO i. V. m. den Gebührenordnungen der zuständigen Handwerkskammer Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer an.

Verfahrensablauf

Auf Ihren Antrag wird das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft und die Übermittlung vorgenommen.

Bearbeitungsdauer

unverzüglich

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Listenmäßige Übermittlung von Daten aus der Handwerksrolle an öffentliche Stellen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Sachlich: Handwerkskammer, § 6 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO)

Örtlich: § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Formulare

nicht vorhanden