Bibliotheksausweis Ausgabe für Minderjährige
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Benutzungsordnung der jeweiligen Bibliothek
Gebührenordnung der jeweiligen Bibliothek
Einen Bibliotheksausweis für Minderjährige erhalten Sie gleich nach Anmeldung in einer Bibliothek.
Wenn Sie sich in einer Bibliothek angemeldet haben, bekommen Sie umgehend einen Bibliotheksausweis für Minderjährige persönlich ausgehändigt oder per Post zugeschickt. Der Ausweis ermöglicht Kindern und Jugendlichen, Bücher bzw. Medien in einer Bibliothek auszuleihen oder zu bestellen sowie etwaige weitere Bibliotheksdienstleistungen in Anspruch zu nehmen Für jede Ausleihe ist der Ausweis vorzuweisen.
Hinweis: Die Gültigkeit des Bibliotheksausweises ist zeitlich begrenzt (z.B. 12 Monate), so dass Sie im Bedarfsfall eine Verlängerung beantragen müssen.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes oder anderer amtlicher Ausweis mit Wohnsitzangabe
- Einverständniserklärung einer erziehungsberechtigten Person
Einen Bibliotheksausweis für Minderjährige erhalten Sie nach vorheriger Anmeldung:
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der Bibliothek ein.
- Zahlen Sie das Benutzungsentgelt.
- Sie erhalten dann den Bibliotheksausweis sofort vor Ort oder per Post innerhalb einiger Tage.
- Kinder können meist ab Schulbeginn (Einschulung) einen eigenen Bibliotheksausweis erhalten.
- Ausweisverlust oder Änderungen bei den persönlichen Daten sind sofort der Bibliothek mitzuteilen.
- Der Ausweis bleibt Eigentum der Bibliothek und ist nicht auf andere Personen übertragbar.
- Eine Anmeldung von Minderjährigen ist nur im Beisein eines Sorgeberechtigten möglich.
- Bibliotheksausweis Ausgabe für Minderjährige
- erfolgt sofort nach Anmeldung in einer Bibliothek
- Ausweis wird entweder persönlich vor Ort ausgehändigt oder per Post geschickt
- meist persönliches Erscheinen erforderlich; teilweise in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person
- Gültigkeitsdauer begrenzt (z. B. 12 Monate); kann auf Antrag verlängert werden
- zuständig: jeweilige Bibliothek