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Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend

Brandenburg 99025002169002, 99025002169002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99025002169002, 99025002169002

Leistungsbezeichnung

Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Gaststätten (025)

Verrichtungskennung

Anzeige (169)

Verrichtungsdetail

vorübergehend

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.05.2019

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft und Energie

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Welche Gaststättengewerbe gelten als "vorübergehend", wann und unter welchen Umständen müssen sie angezeigt werden?

Volltext

Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle

  • Getränke ausschenkt und/oder
  • zubereitete Speisen verabreicht,

wenn die Gaststätte jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist und nur vorübergehend aus einem bestimmten Anlass wie anlässlich eines Festes, Jubiläums oder aus anderen Anlässen betrieben wird.

Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks entsprechend der Anlage zu § 2 Abs. 2 BbgGastG (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 2 BbgGastG schriftlich anzuzeigen.

In dieser Anzeige ist auch anzugeben,

  • um welche Betriebsart es sich handelt und
  • ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

Als Betriebsart kommen in Betracht:

  • Imbiss
  • Schankwirtschaft
  • Speisewirtschaft
  • Schank- und Speisewirtschaft
  • Freischankfläche (Biergarten)
  • Café
  • Bar
  • mit Musikdarbietung
  • mit Tanzveranstaltung
  • Straußwirtschaft

Erforderliche Unterlagen

  • Die Anzeige erfolgt auf dem Formblatt "Gagev"
  • Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation
  • Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Mitgliedstaates sind, bedürfen der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist

Voraussetzungen

Die Anzeige ist sowohl für den Ausschank von alkoholischen und/oder nichtalkoholischen Getränken als auch für das Verabreichen von Speisen bei vorübergehenden Aktivitäten, wie z.B. bei Vereinsfesten, vorzunehmen.

Kosten

Bescheinigung des Empfangs der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes: 32,00 €  gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss zwei Wochen vor Betriebsbeginn bei der zuständigen Behörde vorliegen.

Folgende Behörden werden durch die Gewerbebehörde beteiligt:

  • Lebensmittelüberwachungsbehörde
  • untere Bauaufsichtsbehörde
  • Umweltbereich der kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter
  • Finanzamt

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Eingang der Anzeige mindestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Örtliche Ordnungsbehörden gemäß § 1 BbgGastGZV.

Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden, die mitverwalteten Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungsbehördengesetz – OBG)

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Formulare

nicht vorhanden