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Gaststättengewerbe Anzeige dauerhaft

Brandenburg 99025002169001, 99025002169001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99025002169001, 99025002169001

Leistungsbezeichnung

Gaststättengewerbe Anzeige dauerhaft

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Gaststätten (025)

Verrichtungskennung

Anzeige (169)

Verrichtungsdetail

dauerhaft

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.05.2019

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft und Energie

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Wann muss ich ein Gaststättengewerbe anzeigen, was zählt dazu?

Volltext

Wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung oder die Gewerbeummeldung der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) entsprechend § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung schriftlich anzuzeigen. In dieser Anzeige ist auch anzugeben,

  • um welche Betriebsart es sich handelt und
  • ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

Als wesentliche Betriebsarten kommen in Betracht:

  • Imbiss / Schnellrestaurant
  • Schankwirtschaft
  • Speisewirtschaft
  • Schank- und Speisewirtschaft
  • Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen
  • Tanzlokal
  • Freischankfläche (Biergarten)
  • Café
  • Bar
  • Diskothek
  • Autobahnraststätte
  • Trinkhalle
  • Warenhausgaststätte

Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Bescheinigung der Anzeige eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies so ist dies unverzüglich der Behörde mitzuteilen.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Formblatt "GewA1" entsprechend Anlage 1 zu § 14 Abs. 1 GewO
  • Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation
  • Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Mitgliedstaates sind, bedürfen der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist

Im Falle des Alkoholausschanks zusätzlich erforderlich:

  • Nachweis über ein beantragtes Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG
  • Nachweis über eine beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Bescheinigung in Steuersachen)

Voraussetzungen

Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt ist, muss der Gewerbetreibende die Anforderungen an die gewerberechtliche Zuverlässigkeit erfüllen. Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung sind insbesondere diejenigen, die dem Trunke ergeben sind oder befürchten lassen, dass sie Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausnutzen oder dem Alkoholmissbrauch, verbotenem Glücksspiel oder der Hehlerei Vorschub leisten werden.

Kosten

  • natürliche Person: nach Zeitaufwand, mindestens 30,00 €
  • juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 55,00 €
  • für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 15,00 €
  • beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Abs. 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 10,00 €

Verfahrensablauf

Die Gewerbeanzeige für eine Gaststätte im stehenden Gewerbe muss vier Wochen vor Betriebsbeginn bei der örtlichen Ordnungsbehörde (zuständige Behörde) vollständig (mit allen erforderlichen Unterlagen) vorliegen.

Im Fall des Alkoholausschanks nimmt die zuständige Behörde unmittelbar nach Eingang der Unterlagen eine Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden vor.

Folgende Behörden werden durch die Gewerbebehörde beteiligt:

  • Lebensmittelüberwachungsbehörde
  • untere Bauaufsichtsbehörde

Bearbeitungsdauer

Die Bestätigung der Gewerbeanzeige erfolgt bei Vorliegen vollständiger Unterlagen innerhalb von 3 Tagen (§ 15 Abs. 1 GewO).

Frist

mindestens vier Wochen vor Betriebsbeginn (Behördeneingang)

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Örtliche Ordnungsbehörden gemäß § 1 BbgGastGZV.

Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungsbehördengesetz – OBG)

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Formulare

nicht vorhanden