Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Architektenliste Eintragung ausländischer Antragsteller

Brandenburg 99140001060002, 99140001060002 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99140001060002, 99140001060002

Leistungsbezeichnung

Architektenliste Eintragung ausländischer Antragsteller

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Architektur (140)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

Verrichtungsdetail

ausländischer Antragsteller

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

29.04.2019

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

Teaser

Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister und Dienstleisterinnen des Landes Brandenburg beantragen

Volltext

Auswärtige Architektinnen und Architekten werden auf Antrag in ein besonderes Verzeichnis eingetragen und erhalten hierüber eine Bescheinigung, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" ergibt. Die Aufnahme in das Verzeichnis ist vor der erstmaligen Erbringung von Leistungen bei der Architektenkammer einzureichen und durch Nachweise zu belegen, die zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigen. Die Geltungsdauer der Bescheinigung ist auf fünf Jahre befristet und wird auf Antrag verlängert.

Erforderliche Unterlagen

Mit Prüfung des Befähigungsnachweises:

  • Beglaubigte Kopie der Hochschulurkunde- und des Hochschulzeugnisses (bzw. einer gleichrangigen Lehranstalt im Sinne von § 4 BbgArchG)
  • Amtliche Übersetzung der zuvor genannten Dokumente
  • Nachweis der Regelstudienzeit bei Bachelor- und Masterabschlüssen
  • Gleichwertigkeitsfeststellung des Bildungsabschlusses durch das Kultusministerium (ZAB)
  • Nachweise über die zweijährige Berufspraxis in der beantragten Fachrichtung seit dem Fach- bzw. Hochschulabschluss; Absolventen und Absolventinnen der Fachrichtung Architektur, die ihr Berufspraktikum nach dem 15.10.2018 begonnen haben, müssen ihr Berufspraktikum unter Aufsicht eines eingetragenen Architekten oder einer Architektin absolviert haben.
  • Fortbildungsnachweise - je ein Nachweis zu den Themenbereichen:
    • Öffentliches Baurecht
    • Privates Baurecht
    • Baupraxis
    • Wirtschaftlichkeit des Planens des Bauens
    • Management und Kommunikation
  • Nachweis Arbeitsvertrag bei angestellter Tätigkeit oder angestellter Tätigkeit im öffentlichen Dienst
  • Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung bei freischaffender oder gewerblicher Tätigkeit
  • Nachweis, dass der vorübergehende Dienstort im Land Brandenburg liegt
  • Kopie Einzahlungsbeleg

Voraussetzungen

In das Verzeichnis nach § 2 BbgArchG können Personen eingetragen werden, die

  • in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch ihre Niederlassung haben und
  • die Berufsbezeichnung Architekt oder Architektin oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung ihres Herkunftsstaates führen dürfen

oder die

  • befähigt sind, als Architektin oder Architekt die Berufsaufgaben in der jeweiligen Fachrichtung zu erfüllen und
  • einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss besitzen, welcher durch ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis einer nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung anerkannten Hochschule erbracht wurde und in deren Herkunftsstaat eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht existiert.

Kosten

  • Antrag bei erstmaliger Erbringung von Leistungen: 205,00 €
  • Verlängerung der Eintragung nach 5 Jahren: 50,00 €

Verfahrensablauf

Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Über den Antrag wird binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden.

Der Eintragungsausschuss entscheidet über die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister. Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden oder deren Vertretung und vier Besitzenden, von denen mindestens zwei Beisitzende der Fachrichtung der antragstellenden Person angehören müssen.

Bearbeitungsdauer

binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen

Frist

Eintragungsfrist fünf Jahre

Weiterführende Informationen

Nähere Informationen zum Eintragungsverfahren können Sie über die Geschäftsstelle der Brandenburgischen Architektenkammer erfahren.

Hinweise

Einem Antrag durch einen auswärtigen Architekten oder einer Architektin bedarf es nicht, wenn die Person bereits über eine Bescheinigung einer anderen deutschen Architektenkammer verfügt.
Durch die Eintragung in das Verzeichnis auswärtiger Architekten und Architektinnen wird die Person nicht Mitglied der Brandenburgischen Architektenkammer.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister und Dienstleisterinnen
  • Antrag notwendig
  • Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 4 Absatz 1-3 erforderlich

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Brandenburgische Architektenkammer

Formulare

Anträge können jederzeit schriftlich bei der Architektenkammer eingereicht werden.