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Flurstück Bildung

Brandenburg 99123002094000, 99123002094000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99123002094000, 99123002094000

Leistungsbezeichnung

Flurstück Bildung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Parzelle (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Vermessung und Kataster (123)

Verrichtungskennung

Bildung (094)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Kauf, Miete und Pacht (2050100)
  • Bauplanung (2050400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.04.2019

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

Teaser

Wie teile ich ein bestehendes Flurstück auf?

Volltext

Wenn Sie ein bestehendes Flurstück in mehrere selbständige Flurstücke, z. B. zwecks Verkauf, aufteilen lassen wollen, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Katasterbehörde des Landkreises / der kreisfreien Stadt oder bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur stellen.

Zur Bildung von neuen Flurstücken wird dann entweder eine Liegenschaftsvermessung durchgeführt oder die Flurstücksbildung erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne örtliche Vermessungsarbeiten. Welcher Sachverhalt auf Ihren konkreten Einzelfall zutrifft, erläutern Ihnen die Vermessungsstellen gern im Einzelnen.

 

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Eine Liegenschaftsvermessung wird auf Antrag oder von Amts wegen ausgeführt. Anträge können von Grundstückseigentümern oder von Inhabern eines grundstücksgleichen Rechts gestellt werden; mit deren Zustimmung kann auch ein anderer den Antrag stellen.

Kosten

Für die Bildung von Flurstücken werden Gebühren erhoben. Die Gebühren sind abhängig von der Anzahl der Grenzpunkte, der Grenzlängen und dem Bodenrichtwert.

Verfahrensablauf

Der Prozess gliedert sich in die Auftragserteilung, die örtliche Vermessung inkl. Anerkennungsverfahren und die Übernahme in das Liegenschaftskataster.

Bearbeitungsdauer

3 – 6 Monate

Frist

Im Anerkennungsverfahren hat der Beteiligte am Verfahren 1 Monat Zeit, die Anerkennung schriftlich abzugeben. Erfolgt keine Widerspruch, gilt die Flurstücksgrenze als anerkannt .

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Baugrundstück vermessen

  • Liegenschaftsvermessung

  • Grundstücksvermessung

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Katasterbehörde des Landkreises / kreisfreien Stadt, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

Formulare

nicht vorhanden

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