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Ergänzungsschule Anerkennung

Brandenburg 99088016016000, 99088016016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088016016000, 99088016016000

Leistungsbezeichnung

Ergänzungsschule Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Schulangelegenheiten (088)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

18.04.2019

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Handlungsgrundlage

§ 126 BbgSchulG

Teaser

Wie ist das Verfahren zur Verleihng der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule ?

Volltext

Das für Schule zuständige Ministerium kann einer Ergänzungsschule, an deren Ausbildungsangebot ein öffentliches Interesse besteht, auf Antrag des Schulträgers die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn sie den Unterricht nach einem vom Ministerium genehmigten Rahmenlehrplan erteilt und die Abschlussprüfung nach einer entsprechend genehmigten Prüfungsordnung durchgeführt wird.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Für die Anerkennung Ihrer Ergänzungsschule muss ein öffentliches Interesse bestehen.
  • Der Unterricht muss nach einem vom zuständigen Ministerium genehmigten Rahmenlehrplan erteilt werden.
  • Die Abschlussprüfung muss nach einer vom zuständigen Ministerium genehmigten Prüfungsordnung durchgeführt wird.
  • Die Ausbildung muss mit der an einer öffentlichen Schule vergleichbar sein.
  • Eine fachliche und pädagogische Qualifikation der Lehrkräfte muss vorliegen.
  • Die Möglichkeit der Teilnahme einer oder eines Beauftragten des zuständigen Ministeriums bei der Abschlussprüfung ist sicherzustellen.

Kosten

Verfahrensgebühr gemäß Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (Gebührenordnung MBJS - GebOMBJS)

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

- Möglichkeit der staatlichen Anerkennung von Ergänzungsschulen

- Anerkennung erfolgt durch zuständiges Ministerium auf Antrag des Schulträgers

- zentrale Voraussetzungen: öffentliches Interesse an Ausbildungsangebot, genehmigter Rahmenlehrplan und genehmigte Prüfungsordnung

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Formulare

- Schriftform erforderlich: ja

- Persönliches Erscheinen nötig: nein