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Berufsausbildung: Prüfungszeugnis Zweitschrift - ausfertigen

Niedersachsen 99065025032001, 99065025032001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99065025032001, 99065025032001

Leistungsbezeichnung

Berufsausbildung: Prüfungszeugnis Zweitschrift - ausfertigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Online Bewerbung (Synonym), Ausbildung (Synonym), Ausbildungsplatz (Synonym), Bewerbung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Berufsausbildung (1030200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

vor 2010

Handlungsgrundlage

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung enthalten sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden.

Prüfungszeugnisse sind wichtige Dokumente. Sie werden z. B. für Bewerbungen und zur Rentenberechnung benötigt. Trotzdem kann es vorkommen, dass Prüfungszeugnisse verlorengehen. In der Regel stellt die für die jeweilige Prüfung zuständige Stelle (z.B. Kammer) gegen eine Verwaltungsgebühr eine Zweitschrift aus.  

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Für das Ausstellen der Zweitschrift eines Prüfungszeugnisses wird üblicherweise eine Verwaltungsgebühr erhoben. Nach Prüfung der Daten erhält man einen Gebührenbescheid. Sobald dieser beglichen wurde, wird die Zweitschrift per Post zugestellt. Bescheinigungen zur Vorlage bei der Deutschen Rentenversicherung (z.B. Nachweise über Ausbildungszeiten) sind kostenlos.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Wenn keine kammerunabhängige Zuständigkeit durch Rechtsverordnung festgelegt ist, wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann z.B. sein:
die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,

  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Für das Ausstellen einer gebührenpflichtigen Zweitschrift muss in der Regel ein Antrag ausgefüllt werden.