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Berufsausbildung: Lehrzeitenbestätigung

Niedersachsen 99065023008000, 99065023008000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99065023008000, 99065023008000

Leistungsbezeichnung

Berufsausbildung: Lehrzeitenbestätigung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ausbildungsplatz (Synonym), Ausbildung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

vor 2010

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Es gibt die Möglichkeit, bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Bestätigung der Lehrzeit/ Ausbildungszeit zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Für die Bestätigung der Lehrzeit berechnen die zuständigen Stellen gemäß dem Gebührenverzeichnis in der Regel eine Pauschale.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Anfrage zur Lehrzeitenbestätigung soll aus datenschutzrechtlichen Gründen schriftlich erfolgen. Der Antrag muss vollständig ausgestellt sein und per Post oder Fax an die zuständige Stelle gegeben werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die für Ihre Ausbildungsrichtung zuständige Kammer, das heißt die Kammer, in deren Bezirk die Abschluss- bzw. Gesellenprüfung abgelegt oder die Ausbildung durchlaufen wurde. Diese kann z.B. sein:

  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden