Fachbetriebseigenschaft bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Feststellung
Inhalt
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)
- Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)
Fachlich freigegeben am
15.01.2019
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
Betriebe, die die in § 45 Absatz 1 der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) genannten Tätigkeiten an den dort genannten Anlagen und Anlagenteilen ausführen, bedürfen der Zertifizierung als Fachbetrieb.
Fachbetriebe haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde den Nachweis der Fachbetriebseigenschaft zu erbringen. Diese muss auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nachgewiesen werden wenn er den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Zertifizierung als Fachbetrieb nach § 62 WHG erfolgt durch die zuständige Stelle.
Die Zuständigkeit liegt bei den zugelassenen Sachverständigenorganisationen.