Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Sachverständige Personen für den Bereich des Handwerks Öffentliche Bestellung und Vereidigung

Niedersachsen 99058013061000, 99058013061000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058013061000, 99058013061000

Leistungsbezeichnung

Sachverständige Personen für den Bereich des Handwerks Öffentliche Bestellung und Vereidigung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Darlehen (Synonym), Sachverständige für den Bereich des Handwerks: Öffentlich Bestellung und Vereidigung (Synonym), Finanzierung (Synonym), Schufaauskunft (Synonym), Schufa Auskunft (Synonym), Kredit (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.09.2018

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Öffentlich bestellte Sachverständige im Handwerk zeichnen sich durch besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit aus. Sie unterliegen der Aufsicht durch die zuständige Stelle.

Öffentlich bestellte Sachverständige sind alle Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden. Nach der Handwerksordnung (HwO) ist es Aufgabe der zuständigen Stelle, sachverständige Personen zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern und vom handwerksähnlichen Gewerbe zu bestellen und zu vereidigen.

Die Grundlagen und Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung ergeben sich im Einzelnen aus § 91 Absatz 1 Nr. 8 HwO, den von der zuständige Stellen erlassene Sachverständigenordnungen (SVO) sowie den allgemeinen gewerberechtlichen Bestimmungen der §§ 36 und 36a Gewerbeordnung (GewO). Die SVO bestimmt das Auswahl- und Bestellungsverfahren, nach dem die zuständige Stelle die öffentliche Bestellung durchführt, normiert die Rechte und Pflichten der Sachverständigen und regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen sachverständigen Personen und zuständiger Stelle.

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Voraussetzungen

  • Erstbestellung
    • Alter: mindestens 30, höchstens 62 Jahre
    • Nachweis der besonderen Sachkunde (überdurchschnittliche Fachkenntnisse), der notwendigen praktischen Erfahrung sowie der Fähigkeit, Gutachten zu erstellen.
      Diese besondere Fachkunde wird nach einem von den Handwerkskammern ausgearbeiteten Verfahren, das neben der Erstellung eines Probegutachtens und eines schriftlichen Testes auch ein mündliches Fachgespräch vor einem kompetenten Ausschuss vorsieht, durch die Handwerkskammern mit Unterstützung des zuständigen Fachverbandes festgestellt.
    • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (eventuell Schufa-Auskunft)
  • Sachverständige Personen können auch öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn:
    • sie zur selbständigen Ausübung eines Handwerks zwar berechtigt (Meisterprüfung, Diplom-Ingenieur), aber nicht eingetragen sind, dafür aber
    • in den letzten 10 Jahren mindestens 6 Jahre in einem Handwerksbetrieb des Gewerkes, für das sie bestellt werden wollen, praktisch tätig gewesen sind, davon mindestens 3 Jahre als Handwerksunternehmer oder in betriebsleitender Funktion,
    • ihre Niederlassung als sachverständige Person oder, falls eine solche nicht besteht, ihren Hauptwohnsitz im Bezirk der zuständigen Stelle haben,
    • und die übrigen vorgenannten Voraussetzungen erfüllen.
  • Neben dem hohen fachlichen Wissen muss die antragstellende Person auch die mit der Sachverständigentätigkeit zusammenhängenden rechtlichen Grundlagen beherrschen.

Kosten

Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Sachverständige Personen für den Bereich des Handwerks werden bei Erfüllung der Voraussetzungen öffentlich bestellt und vereidigt.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer (HWK).

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden