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Löschung der Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer beantragen

Niedersachsen 99058067064001, 99058067064001 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058067064001, 99058067064001

Leistungsbezeichnung

Löschung der Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Handwerksrolle: Löschung (Synonym), Handwerkerrolle (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Handwerk (058)

Verrichtungskennung

Löschung (064)

Verrichtungsdetail

des Handwerksbetriebs (auf Antrag)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Unternehmensstart und Gewerbezulassung (2010000)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Geschäftsauflösung und Unternehmensübergang (2160000)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.03.2023

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Teaser

Wenn der Betrieb eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes nicht mehr fortgeführt werden soll, müssen Sie bei Ihrer Handwerkskammer die Löschung beantragen.

Volltext

Betriebe des zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerks sowie des handwerksähnlichen Gewerbes sind Pflichtmitglied ihrer jeweiligen Handwerkskammer und dort entweder in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen. Wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb nicht fortführen wollen oder die Eintragungsvoraussetzungen nachträglich wegfallen, müssen Sie einen Antrag auf Löschung stellen.

Mit der Löschung des Betriebs aus der Handwerksrolle oder dem Verzeichnis über die Inhaber oder Inhaberinnen eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes erlischt auch die Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer. Sofern ein zulassungspflichtiger Handwerksbetrieb aus der Handwerksrolle gelöscht wird, muss die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückgegeben werden.

Antragsberechtigt sind:

  • Gewerbetreibender oder Gewerbetreibende oder
  • Gesellschafter oder Gesellschafterinnen bei Personengesellschaften oder
  • gesetzliche Vertretung bei Kapitalgesellschaften (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH)

bei Todesfällen: Ehegattin beziehungsweise -gatte oder Erbe beziehungsweise Erbin.

Erforderliche Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Löschung
  • Kopie der Gewerbeabmeldung oder -ummeldung beziehungsweise sonstige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen
  • bei in der Handwerksrolle eingetragenen Betrieben: Original der Handwerkskarte

Voraussetzungen

Die Eintragungsvoraussetzungen lagen nicht vor oder sind später weggefallen.

Verfahrensablauf

Die Löschung des Betriebs müssen Sie als Betriebsinhaber oder
Betriebsinhaberin, Gesellschafterin oder Gesellschafter bei Personengesellschaften oder als gesetzliche Vertreter bei Kapitalgesellschaften (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH) online oder schriftlich beantragen.

Online-Antrag:

  • Die Antragstellung erfolgt über das Verwaltungsportal Ihres Bundeslandes. Zudem bieten die Handwerkskammern einen Online-Zugang zu ihren Verwaltungsverfahren.

Schriftlicher Antrag:

  • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer.
  • Laden Sie das Antragsformular herunter.
  • Alternativ können Sie sich auch direkt an Ihre Handwerkskammer wenden und die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es zusammen mit etwaig erforderlichen Unterlagen postalisch oder elektronisch an Ihre zuständige Handwerkskammer.
  • Ihr Antrag und die Unterlagen werden von der Handwerkskammer geprüft.
  • Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Löschungsmitteilung.
  • Bei Betrieben des zulassungspflichtigen Handwerks: Geben Sie Ihre Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurück.

Bearbeitungsdauer

Ihre Eintragung wird umgehend gelöscht, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Die Löschung kann nicht rückwirkend vorgenommen werden, so dass sie frühestens mit dem Datum des Zugangs des Löschungsantrags erfolgt.

Frist

Sie sollten den Antrag unmittelbar nach Kenntnis des Vorliegens eines Löschungsgrundes stellen, da Löschungen nicht rückwirkend vorgenommen werden können und für die Dauer der Handwerksrolleneintragung die Beitragspflicht fortbesteht.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung steht der Rechtsweg offen. Je nach Bundesland, in dem der Antrag gestellt wurde, ist zunächst ein Vorverfahren durchzuführen. Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu entnehmen.

Kurztext

  • Eintragung in einem Handwerksregister Löschung des Handwerkbetriebs (auf Antrag)
  • Wenn Sie mit Ihrem Betrieb in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen sind und die gewerbliche Betätigung nicht fortgeführt werden soll (z.B. wegen Betriebsaufgabe), müssen Sie bei der Handwerkskammer eine Löschung beantragen.
  • antragsberechtigt:
    • Gewerbetreibende oder -treibender oder
    • Gesellschafter oder Gesellschafterinnen bei Personengesellschaften oder
    • gesetzliche Vertretung bei Kapitalgesellschaften (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH) oder
    • im Todesfall Ehegattin bzw. -gatte oder Erbe bzw. Erbin
  • zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk der Betrieb registriert ist

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die für Sie örtlich zuständige Handwerkskammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein