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Privathochschule: Anerkennung

Niedersachsen 99061015016000, 99061015016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99061015016000, 99061015016000

Leistungsbezeichnung

Privathochschule: Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Privathochschule (Synonym), Privat (Synonym), Gründung (Synonym), Hochschule (Synonym), Genehmigung (Synonym), Anerkennung (Synonym), Studiengänge (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.12.2022

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn Sie als freier Träger eine privatrechtliche (nicht staatliche) Hochschule betreiben wollen, bedürfen Sie der staatlichen Anerkennung durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Nur staatlich anerkannte Hochschulen dürfen eine entsprechende Bezeichnung (Universität, Hochschule, Fachhochschule) führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen.

Neben der staatlichen Anerkennung der Einrichtung als solcher bedarf es auch für die Einrichtung neuer Studiengänge und wesentliche Änderungen eben dieser einer Genehmigung durch das Fachministerium.

Erforderliche Unterlagen

Das Fachministerium berät alle Gründungsinteressierten und informiert über alle notwendigen Schritte zur staatlichen Anerkennung.

Für die staatliche Anerkennung der Einrichtung ist eine Institutionelle Akkreditierung erforderlich, für die Genehmigung der Studiengänge eine Programmakkreditierung. Damit wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung erfüllt sind. Anschließend kann dann der Antrag an das Fachministerium erfolgen.

Ein Antrag des Trägers der Hochschule kann erst dann beschieden werden, wenn darin schlüssig dargelegt ist, wie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden

Voraussetzungen

Die staatliche Anerkennung als Hochschule in nichtstaatlicher Trägerschaft kann auf Antrag erfolgen, wenn die Bildungseinrichtung Lehre, Studium und Forschung oder künstlerische Betätigung auf Hochschulniveau gewährleistet, der Schutz der Wissenschaftsfreiheit sichergestellt ist, eine personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung nachgewiesen werden kann und die Bildungseinrichtung Vorkehrungen nachweist, mit denen sichergestellt wird, dass den aufgenommenen Studierenden eine geordnete Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden kann

Kosten

Verwaltungsgebühr: 2.500€ - 15.000€
Für die Anerkennung enstehen die genannten Verwaltungsgebühren. Daneben sind die Kosten für die Akkreditierung durch den Antragsteller aufzubringen.

Verfahrensablauf

Im ersten Schritt erfolgt die Kontaktaufnahme mit dem Fachministerium. Das Fachministerium holt vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme einer für die Akkreditierung geeigneten Einrichtung (Akkreditierungseinrichtung) ein, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule anhand der in § 64 Abs. 3 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung).

Im darauffolgenden Schritt erfolgt die eigentliche Antragsstellung zur staatlichen Anerkennung.

Die Einrichtung neuer Studiengänge und wesentliche Änderungen am Akkreditierungsgegenstand eines Studiengangs, die nicht von dessen bestehender Akkreditierung umfasst sind, bedürfen der Genehmigung des Fachministeriums und einer Akkreditierung auf Grundlage eines Akkreditierungsberichts einer vom Fachministerium bestimmten Agentur. Daher folgt im ersten Schritt die Abstimmung der Akkreditierungsagentur, anschließend das Akkreditierungsverfahren und bei positivem Abschluss der Antrag auf Genehmigung an das Fachministerium.

Bearbeitungsdauer

Dauer (bei fester Zeit): Alleine für die Akkreditierung ist mit einem Zeitraum von rund einem Jahr zu rechnen, inklusive der vorbereitenden Maßnahmen und des Genehmigungsverfahrens ist mit insgesamt rund 1,5-2 Jahren zu kalkulieren.

Frist

Es müssen beim Fachministerium keine Fristen beachtet werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Ergänzend sei auf den "Leitfaden zur Konzeptprüfung“ des Wissenschaftsrates verwiesen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden