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Genehmigung der Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach dem Energiewirtschaftsgesetz

Niedersachsen 99050043006000, 99050043006000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050043006000, 99050043006000

Leistungsbezeichnung

Genehmigung der Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach dem Energiewirtschaftsgesetz

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.03.2021

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz

Teaser

Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf einer Genehmigung nach dem Energiewirtschaftsgesetz durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Volltext

Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf einer Genehmigung nach § 4 Abs.1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Erforderliche Unterlagen

Mit  der Beantragung der Aufnahme des Betriebs des Energieversorgungsnetzes ist durch den Antragsteller darzulegen, dass er die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des EnWG auf Dauer zu gewährleisten.

Voraussetzungen

Mit  der Beantragung der Aufnahme des Betriebs des Energieversorgungsnetzes ist durch den Antragsteller darzulegen, dass er die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des EnWG auf Dauer zu gewährleisten.

Kosten

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 27.1.1. -  je nach Zeitaufwand.

Es fallen jedoch mindestens 500,00 EUR und höchstens 5.000 Euro an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von 6 Monaten nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen.

Frist

Die Genehmigung des Netzbetriebs ist vor der Aufnahme einzuholen. § 4 Abs. 1 S. 2 EnWG sieht eine Entscheidung der zuständigen Behörde innerhalb von 6 Monaten nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen vor. Der  Antrag ist dementsprechend rechtzeitig zu stellen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht

Kurztext

Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf einer Genehmigung nach dem Energiewirtschaftsgesetz durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden