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Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge Erteilung

Niedersachsen 99050051001000, 99050051001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050051001000, 99050051001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge Erteilung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Betäuben von Wirbeltieren (Synonym), Sachkundenachweis zum Betäuben von Tieren (Synonym), Töten von Wirbeltieren (Synonym), Erlaubnis zur Schädlingsbekämpfung (Synonym), Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge: Erteilung (Synonym), Schädlingsbekämpfung (Synonym), Sachkundenachweis (Synonym), Sachkundenachweis zum Töten von Tieren (Synonym), Betäuben von Tieren (Synonym), Töten von Tieren (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.07.2021

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Teaser

Wenn Sie gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge töten oder betäuben wollen, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle. Diese Erlaubnis müssen Sie beantragen.

Volltext

Wenn Sie gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge töten oder betäuben wollen, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle. Die Erlaubnis können Sie schriftlich in Papierform, über das Niedersächsische Antragssystem für Verwaltungsleistungen Online (NAVO) und ab 2023 über das Unternehmensportal für den gesundheitsbezogenen Verbraucherschutz beantragen.

Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie dem Antrag unter anderem Sachkundenachweise der Personen beifügen, die die Arbeit des Tötens und Betäubens durchführen.

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Voraussetzungen

  • Antrag ist vollständig und richtig ausgefüllt
  • Alle erforderlichen Unterlagen liegen vor

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis erhalten Sie von der zuständigen Stelle, nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen und den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis eingereicht haben, die zuständige Stelle die Unterlagen geprüft hat und die Voraussetzungen geprüft wurden.

Bearbeitungsdauer

4 Monat(e)
§ 11 Absatz 5 Tierschutzgesetz (TierSchG)

Frist

Sie benötigen die Erlaubnis vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Ordnungswidrig handelt, wer eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Tierschutzgesetz erforderliche Erlaubnis ausübt (§ 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG).

Rechtsbehelf

Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe kann Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Kurztext

  • Wer gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge töten oder betäuben möchte, benötigt vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis der zuständigen Stelle.
  • Zur Beantragung steht ein Antragsvordruck oder ein digitaler Antrag zur Verfügung.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Veterinärämtern der Landkreise, der Region Hannover und der kreisfreien Städte sowie beim Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden