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Anzeige über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere

Niedersachsen 99093023000000, 99093023000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99093023000000, 99093023000000

Leistungsbezeichnung

Anzeige über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln: Anzeige (Synonym), Pflanzenschutz (Synonym), PflSchG (Synonym), Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Synonym), Pflanzenschutzmittel Anzeige (Synonym), Pflanzenschutzgesetz (Synonym), Pflanzenschutzmittel (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.07.2021

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Teaser

Wer Pflanzenschutzmittel für Andere – außer gelegentliche Nachbarschaftshilfe – anwendet, hat dies für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.

Volltext

Wer Pflanzenschutzmittel für andere – außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe – anwenden oder zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen andere über den Pflanzenschutz beraten will, hat dies der für den Betriebssitz und der für den Ort der Tätigkeit zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.

Nicht anzeigepflichtig ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bei der gelegentlichen Nachbarschaftshilfe.

Erforderliche Unterlagen

Beidseitige Kopien des Sachkundenachweises (Scheckkarte) sind beizufügen.

Voraussetzungen

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere ist vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigepflichtig bei der zuständigen Behörde.

Änderungen von Personal, das Pflanzenschutzmittel für Andere anwendet, sind der zuständigen Stelle umgehend mitzuteilen.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Anwender sachkundig im Sinne des § 9 PflSchG ist.

Kosten

Gebühr: 13€ - 49€

Verfahrensablauf

Wer in Niedersachsen Pflanzenschutzmittel für Andere – außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe – anwendet, muss dies beim Pflanzenschutzamt der LWK Niedersachsen als zuständige Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen, d. h. sich registrieren lassen.

Es ist erforderlich, folgende Angaben zu machen:

  • Angaben zum Betrieb, der Pflanzenschutzmittel für Andere anwendet
  • Angaben zu verantwortlichen Personen des Betriebes
  • Namen und Anschriften der sachkundigen Person(en) im Betrieb, die Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden
  • Angaben zur Art des Betriebes und der beabsichtigten Tätigkeit

Nach erfolgter Anzeige erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung der Anzeige und Registrierung.

Bearbeitungsdauer

1,5 Monate

Frist

Löschung nach Abschluss der Bearbeitung mit einer Frist von 15 Jahren.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Wer Pflanzenschutzmittel für Andere – außer gelegentliche Nachbarschaftshilfe – anwendet, hat dies für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Dem ausgefüllten Anzeigebogen (Formular zur Anzeige der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere ist eine beidseitige Kopie des Sachkundeausweises beizufügen.