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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis

Niedersachsen 99050027005000, 99050027005000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050027005000, 99050027005000

Leistungsbezeichnung

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Erlaubnis (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.09.2018

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit unf Verkehr

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Für die Aufstellung und den Betrieb von Spielgeräten, die

  • mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die
  • die Möglichkeit eines Gewinnes (Warengewinn, Geldgewinn) bieten,

benötigen Gewerbetreibende eine Erlaubnis durch die zuständige Stelle.

Die zuständige Stelle kann jederzeit Auflagen erteilen, sowohl der aufstellenden Person als auch der gewerbetreibenden Person, in deren Betrieb ein Spielgerät aufgestellt wird.

Erforderliche Unterlagen

  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichtes
  • Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Unterrichtung zu den notwendigen Kenntnissen zum Spieler- und Jugendschutz
  • Nachweis über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution

Bei vorheriger, schriftlicher Anzeige einer nur vorübergehenden Tätigkeit nach § 13a Gewerbeordnung (GewO) im Geltungsbereich der GewO durch Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn diese in einem dieser Staaten zur Ausübung der Tätigkeit  rechtmäßig niedergelassen sind, ist eine Teilnahme an einer Unterrichtung nicht erforderlich, wenn folgende Unterlagen beigebracht werden:

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (z.B. durch Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeit in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen
  • Dokumente aus dem Niederlassungsstaat, die die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit belegen,
  • Nachweis der Berufsqualifikation, wenn Ihre Tätigkeit auch im Niederlassungsstaat an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist
  • andernfalls ein Nachweis, dass in den vorhergehenden zehn Jahren im Niederlassungsstaat mindestens zwei Jahre die Tätigkeit ausgeübt wurde.

Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen  verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden.

Voraussetzungen

  • erforderliche, persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person
  • Zulassung der Bauart von Spielgeräten
  • Der Aufstellungsort entspricht den Durchführungsvorschriften der Gewerbeordnung (GewO).
  • notwendige Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz
  • Vorliegen eines Sozialkonzeptes

Kosten

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.9.1  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 1520,00 EUR an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Für die Aufstellung und den Betrieb von Spielgeräten benötigen Gewerbetreibende eine Erlaubnis.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden