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Spezialisierte ambulante Palliativversorgung für Krankenversicherte Finanzierung

Niedersachsen 99134030174000, 99134030174000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99134030174000, 99134030174000

Leistungsbezeichnung

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung für Krankenversicherte Finanzierung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

spezialisierte Palliativversorgung (Synonym), Palliativversorgung (Synonym), Krankenkassenleistung (Synonym), SAPV (Synonym), Kassenleistung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Krankenversicherung (134)

Verrichtungskennung

Finanzierung (174)

SDG Informationsbereiche

  • Medizinische Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Pflege (1130400)
  • Krankheit (1130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.11.2020

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Teaser

Versicherte haben Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) im häuslichen oder familiären Bereich.

Volltext

Als gesetzlich Versicherte haben Sie Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV). Die Leistung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination - insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle. Das Ziel ist, die Betreuung in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs zu ermöglichen. Hierzu zählen beispielsweise auch Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, der Kinder- und Jugendhilfe und Pflegeeinrichtungen. Die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen.

Die SAPV ist eine Team-Leistung, in dem unterschiedliche Berufsgruppen zusammenarbeiten: Ärzte, Pflegekräfte und Kooperationspartner.

Enthalten sind - ja nach individuellem Bedarf 

  • Beratung
  • Koordination der Versorgung,
  • unterstützende Teilversorgung oder
  • vollständige Versorgung  

Wurden Sie in einem stationären Hospiz aufgenommen, erhalten Sie als Teilleistung die im Rahmen der SAPV erforderliche ärztliche Versorgung.

Erforderliche Unterlagen

  • Ärztliche Verordnung

Voraussetzungen

  • eine nicht heilbare, fortschreitende und weit fortgeschrittene Erkrankung.
  • die Lebenserwartung ist begrenzt und es wird eine besonders aufwändige Versorgung benötigt.
  • Die Leistung muss von einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt oder einer Krankenhausärztin/einem Krankenhausarzt verordnen werden.

Kosten

Es ist keine Zuzahlung zu leisten.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Lehnt die Krankenkasse die Versorgung ab, können Sie dagegen Widerspruch einlegen. 

Kurztext

  • Versicherte haben Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung
    • mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung
    • bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung
    • die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen
  • Leistung ist von Vertragsärztin/arzt oder Krankenhausärztin/-arzt zu verordnen.
  • spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle
  • Betreuung der Versicherten in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs soll ermöglicht werden (z.B. Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Kinder und Jugendhilfe, Pflegeeinrichtungen)
  • Anspruch auf die Teilleistung der erforderlichen ärztlichen Versorgung für Versicherte in stationären Hospizen
  • die besonderen Belange von Kindern sind zu berücksichtigen.
  • das Nähere zur Verordnung, zum Leistungsanspruch sowie zur Zusammenarbeit der Beteiligten hat der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung bestimmt
  • auf Grundlage eines Rahmenvertrags auf Bundesebene schließen die Krankenkassen auf Landesebene Verträge mit SAPV-Teams

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse. 

Formulare

nicht vorhanden