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Leistungen aus dem Landesblindenfonds beantragen

Niedersachsen 99107106080000, 99107106080000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107106080000, 99107106080000

Leistungsbezeichnung

Leistungen aus dem Landesblindenfonds beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Blinde (Synonym), finanzielle Unterstützung (Synonym), Blindheit (Synonym), Ergänzung Landesblindengeld (Synonym), Merkzeichen BI (Synonym), Erblindung (Synonym), blind (Synonym), blinde Menschen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Behinderung (1130300)
  • Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.11.2022

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Teaser

Der Landesblindenfonds soll blinde Menschen, die im häuslichen Umfeld leben, in außergewöhnlichen, herausfordernden Lebenssituationen finanziell unterstützen.

Volltext

Wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben, im häuslichen Umfeld leben und sich in einer herausfordernden Lebenssituation befinden, können Sie eine finanzielle Unterstützung aus dem Landesblindenfonds beantragen.

Leistungen aus dem Landesblindenfonds können insbesondere bewilligt werden,

  • wenn bei Ihnen innerhalb der letzten vier Jahre vor Eingang eines Antrages eine Erblindung oder eine vergleichbar schwere  Sehbeeinträchtigung festgestellt wurde,
  • wenn Sie alleine leben, weil in den letzten 18 Monaten vor Eingang des Antrags eine bisher in Ihrer häuslichen Gemeinschaft lebende, sehende Person die häusliche Gemeinschaft verlassen hat,
  • wenn Sie erstmalig eine der folgenden Tätigkeiten beginnen: eine Ausbildung, ein Studium, eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen,
  • wenn Sie berufsbedingt den Wohnort wechseln (z.B. durch Wechsel der Arbeitsstätte oder Beginn einer Umschulung),
  • wenn Sie ein Kind oder mehrere Kinder unter 16 Jahren, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, tatsächlich betreuen,
  • wenn Sie an Selbsthilfemaßnahmen teilnehmen, die nicht durch Dritte, insbesondere Sozialversicherungs- oder Sozialleistungsträger, finanziert werden,
  • wenn Sie zusätzlich gehörlos ist.

Leistungen aus dem Landesblindenfonds werden als pauschale Leistungen gezahlt.

Sie können frei entscheiden, wie Sie die gewährte finanzielle Unterstützung verwenden.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Feststellungsbescheid über das Merkzeichen "Bl" oder ein gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem eingetragenen Merkzeichen „Bl“
  • Nachweis über den gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen
  • Unterlagen, die geeignet sind, den von Ihnen angegebenen Grund für die beantragten Leistungen glaubhaft zu machen
  • falls der Antrag nicht selbst gestellt werden kann oder soll, gegebenenfalls Nachweis, dass die antragstellende Person zur Antragstellung berechtigt ist (z. B. Vollmacht, Betreuerausweis)

Voraussetzungen

  • Ihnen muss durch einen Feststellungsbescheid das Merkzeichen Bl, das für blind steht, zuerkannt worden sein.
  • Sie dürfen nicht in einer stationären Einrichtung (z.B. Pflegeheim) oder in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe leben.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie in Hildesheim einen Antrag auf Leistung aus dem Landesblindenfonds ein.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und wird bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen auf Sie zukommen.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die Behörde Ihren Anspruch auf Leistungen aus dem Landesblindenfonds.
  • Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Der Antrag muss aber in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Zweck stehen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Auf der Website des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie erhalten Sie weitere Informationen zum Landesblindenfonds.

Als weitere Leistungen für blinde Menschen könnten zum Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen gegebenenfalls Landesblindengeld und / oder Blindenhilfe in Betracht kommen.

Blinde und stark sehbehinderte Menschen aus dem ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig können Unterstützung durch die Herzog-Wilhelm-Blindenstiftung erhalten.

Rechtsbehelf

Klage

Kurztext

  • Leistungen aus dem Landesblindenfonds Gewährung
  • Für die Beantragung muss ein Feststellungsbescheid mit dem Merkzeichen „BL“ erteilt worden sein.
  • Blinde Menschen können Leistungen aus dem Landesblindenfonds erhalten
  • Diese Leistung soll vor allen in außergewöhnlichen Lebenssituationen Unterstützung bieten
  • In der Richtlinie zum Landesblindenfonds sind die Gründe aufgeführt, für die Leistungen gewährt werden und die jeweilige Höhe der Leistung
  • Zuständig: Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie in Hildesheim

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie in Hildesheim

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Anträge können in Schriftform (formlos oder per Antrag, den Sie beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie erhalten können) oder online gestellt werden.