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Impfschaden: Anerkennung

Niedersachsen 99003031016000, 99003031016000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003031016000, 99003031016000

Leistungsbezeichnung

Impfschaden: Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Impfschäden (Synonym), Bundesseuchengesetz (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Hilfen für Geschädigte (1160200)
  • Krankheit (1130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.09.2012

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Haben Sie durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, eine gesundheitliche Schädigung erlitten? Ist diese Schutzimpfung öffentlich empfohlen, gesetzlich angeordnet oder vorgeschrieben oder aufgrund internationaler Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden?

Dann können Sie wegen des Impfschadens und wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) erhalten.

Erforderliche Unterlagen

  • Bitte Geburtsurkunde beifügen oder bei persönlicher Abgabe des Antrages Personalausweis oder Reisepass vorlegen.

  • Meldebestätigung

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit (sofern nicht deutsche Staatsangehörigkeit)

  • Für nicht EU-Angehörige Antragsteller: Nachweis über Ihren rechtmäßigen Aufenthalt

  • ggf. in Ihrem Besitz befindliche medizinische Unterlagen (z.B.Gutachten )

  • ggf. Vollmacht, Betreuerausweis oder Bestallungsurkunde

  • Impfausweis / Impfbuch / Impfschein

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Um Versorgung ab Eintritt der Schädigung zu erhalten, muss der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Impfung gestellt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.

Die Zuständigkeit erstreckt sich unabhängig vom Wohnsitz auf Schäden, die durch eine Maßnahme innerhalb Niedersachsens eingetreten ist.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Außenstelle Oldenburg des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

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