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Haltung gefährlicher Hunde Erlaubnis

Niedersachsen 99110009104001, 99110009104001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110009104001, 99110009104001

Leistungsbezeichnung

Haltung gefährlicher Hunde Erlaubnis

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Tierhaltung (Synonym), Kampfhund (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Erlaubnis (005)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Tierhaltung (1110300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt.

Durch das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG) wurde auf Bundesebene ein Einfuhr- und Verbringungsverbot für bestimmte Hunderassen festgelegt. Hierbei handelt es sich um Hunde der Rassen:

  • Pitbull-Terrier,
  • American Staffordshire-Terrier,
  • Staffordshire-Bullterrier,
  • Bullterrier
  • sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen miteinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen nach § 2 HundVerbrEinfG aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis (Belegart "O") zur Vorlage bei einer Behörde
  • Wesenstest
  • Sachkundenachweis

Voraussetzungen

Kosten

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen.
Es können auch Maulkorb- und Leinenpflichten oder andere Auflagen unabhängig von der Feststellung der Gefährlichkeit oder einer Erlaubnis verhängt werden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Antragsfrist: 3 Monat(e)
zur Vorlage der notwendigen Unterlagen

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

In einigen Gemeinden, Samtgemeinden und Städten wird für gefährliche Hunde eine höhere Hundesteuer erhoben. Grundlage dafür ist die jeweilige Hundesteuersatzung.

Einige Gemeinden, Samtgemeinden und Städte haben gesonderte kommunale Vorschriften zum Führen von Hunden in der Öffentlichkeit, auf Spielplätzen etc.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden