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Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung

Niedersachsen 99115002060002, 99115002060002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115002060002, 99115002060002

Leistungsbezeichnung

Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Auskunftssperren (Synonym), Daten sperren (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Eintragung in Register (2020100)
  • Wohnen und Umzug (1050200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.08.2013

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Handlungsgrundlage

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Nach dem Meldegesetz kann der Weitergabe persönlicher Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen bei der zuständigen Stelle widersprochen werden. Die Übermittlungssperre gilt für:

  • Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber) im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
  • Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen
  • Adressbuchverlage
  • Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige
  • das Bundesamt für das Personalmanagement in der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Übersendung von Informationsmaterial.

Daneben kann der Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet widersprochen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • formloser Antrag

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Übermittlungssperren werden in der Regel sofort bearbeitet und sind kostenfrei.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Nach dem Meldegesetz kann der Weitergabe persönlicher Daten für festgelegte Fälle ohne Angabe von Gründen widersprochen werden.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Der Widerspruch gilt nur für die eine zuständige Stelle, bei welcher dieser eingelegt wurde.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden