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Rehabilitierung von SED-Opfern: Bestätigung - von Versorgungsansprüchen

Niedersachsen 99148168017000, 99148168017000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99148168017000, 99148168017000

Leistungsbezeichnung

Rehabilitierung von SED-Opfern: Bestätigung - von Versorgungsansprüchen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Gefängnis (Synonym), Häftlingshilfe (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Hilfen für Geschädigte (1160200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.09.2012

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Haben Sie durch eine ungerechtfertige Freiheitsentziehung oder eine andere hoheitliche Maßnahme, die der politischen Verfolgung gedient hat eine gesundheitliche Schädigung erlitten? Dann können Sie aufgrund der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung erhalten.

Erforderliche Unterlagen

  • bei schriftlicher Abgabe des Antrags: Geburtsurkunde
  • bei persönlicher Abgabe des Antrages Personalausweis oder Reisepass
  • Meldebestätigung
  • ggf. in Ihrem Besitz befindliche medizinische Unterlagen (z.B.Gutachten )
  • ggf. Vollmacht, Betreuerausweis oder Bestallungsurkunde
  • Angaben zu weiteren benötigten Unterlagen entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Antragsvordruck

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Grundsätzlich wird Versorgung ab Antragstellung gewährt. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Rehabilitierungsbeschlusses der zuständigen Rehabilitierungsbehörde in den neuen Bundesländern.
Entsprechende Anträge können dort bis zum 31.12.2019 gestellt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie, die für Ihren Wohnort zuständig ist.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden