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Opferentschädigung

Niedersachsen 99051001017000, 99051001017000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99051001017000, 99051001017000

Leistungsbezeichnung

Opferentschädigung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Körperverletzung (Synonym), Opferentschädigungsgesetz (Synonym), Verbrechen (Synonym), sexueller Missbrauch (Synonym), Opferhilfebüros (Synonym), Verletzung (Synonym), Opferentschädigung (Synonym), tätlicher Angriff (Synonym), häusliche Gewalt (Synonym), Opfer von Gewalttaten (Synonym), Schockschaden (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Hilfen für Geschädigte (1160200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.09.2012

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn Sie unverschuldet durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben, können Sie nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) Versorgung erhalten. Die Versorgung wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt und umfasst im wesentlichen Heil- und Krankenbehandlung, Beschädigten- und Hinterbliebenenrente und Leistungen der Kriegsopferfürsorge.

Ein Schmerzensgeld wird nicht gezahlt. Sachschäden und Vermögensschäden werden nicht ersetzt.

Erforderliche Unterlagen

  • bei schriftlicher Abgabe des Antrages: Geburtsurkunde

  • bei persönlicher Abgabe des Antrages: Personalausweis oder Reisepass

  • Meldebestätigung

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit (sofern nicht deutsche Staatsangehörigkeit)

  • für nicht EU-Angehörige Antragsteller: Nachweis über Ihren rechtmäßigen Aufenthalt

  • ggf. in Ihrem Besitz befindliche medizinische Unterlagen (z.B.Gutachten)

  • ggf. Vollmacht, Betreuerausweis oder Bestallungsurkunde

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Versorgungsleistungen beginnen frühestens mit dem Eintritt der Schädigung, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Tat gestellt wird. Daher empfiehlt es sich, den Antrag sogleich zu stellen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Voraussetzung ist, dass die Schädigung innerhalb Niedersachsens eingetreten ist.

Besteht kein Wohnort in Niedersachsen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Tatort. Bei Schädigungen außerhalb Niedersachsens sind die Entschädigungsbehörden des jeweiligen Bundeslandes zuständig.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Es genügt auch ein formloser Antrag bei der Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.

Der Antrag wird aber auch von allen anderen Sozialleistungsträgern (z.B.Krankenkassen) sowie von allen Gemeinden entgegengenommen.

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