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Gründung einer politischen Partei Anzeige

Niedersachsen 99128010037000, 99128010037000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99128010037000, 99128010037000

Leistungsbezeichnung

Gründung einer politischen Partei Anzeige

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Gründung einer politischen Partei Anzeige (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wahlen (128)

Verrichtungskennung

Anzeige (169)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Wahlen (1100200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.11.2014

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsische Landeswahlleiterin

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Der Vorstand einer neu gegründeten Partei muss bei der zuständigen Stelle die Gründung anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Gründungsprotokoll
  • Satzung
  • Programm
  • Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Die zuständige Stelle prüft allein, ob eine Organisation, die Unterlagen einreicht, als Partei i.S. des § 2 Absatz 1 Parteiengesetz (PartG) anzusehen ist.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Eine Partei verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestags- noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Vor der Wahl prüfen die jeweiligen Wahlausschüsse, ob die Partei zu der bevorstehenden Wahl (Europa-, Bundestags-, Landtags- bzw. Kommunalwahl) zugelassen werden kann.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Weitere Hinweise zu einer Parteigründung finden Sie auf folgenden Seiten:

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Der Vorstand einer neu gegründeten Partei muss die Gründung anzeigen.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Bundeswahlleiter.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden