Gründung einer politischen Partei Anzeige
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Begriffe im Kontext
Gründung einer politischen Partei Anzeige (Synonym)
Fachlich freigegeben am
21.11.2014
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsische Landeswahlleiterin
Der Vorstand einer neu gegründeten Partei muss bei der zuständigen Stelle die Gründung anzeigen.
- Gründungsprotokoll
- Satzung
- Programm
- Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen
Die zuständige Stelle prüft allein, ob eine Organisation, die Unterlagen einreicht, als Partei i.S. des § 2 Absatz 1 Parteiengesetz (PartG) anzusehen ist.
Eine Partei verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestags- noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Vor der Wahl prüfen die jeweiligen Wahlausschüsse, ob die Partei zu der bevorstehenden Wahl (Europa-, Bundestags-, Landtags- bzw. Kommunalwahl) zugelassen werden kann.
Weitere Hinweise zu einer Parteigründung finden Sie auf folgenden Seiten: