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Rechtsfähige Stiftung: Anerkennung

Niedersachsen 99103001016000, 99103001016000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99103001016000, 99103001016000

Leistungsbezeichnung

Rechtsfähige Stiftung: Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Engagement und Beteiligung (1100100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

vor 2007

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

In einem so genannten Stiftungsgeschäft bestimmt der Stifter den Namen, den Sitz und die Organe der Stiftung und verpflichtet sich, sie mit einem Stiftungsvermögen (meist Barvermögen, Wertpapiere oder Immobilien) auszustatten, aus dessen Erträgen die Arbeit der Stiftung finanziert wird. Eine gleichfalls vom Stifter vorgegebene Stiftungssatzung regelt die innere Organisation. Es sind Errichtungen unter Lebenden oder auch in einem Testament möglich.

Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung.

Für Stiftungen, die ihren Sitz in Niedersachsen haben sollen, sind Stiftungsgeschäft und Satzung bei der Stiftungsbehörde einzureichen. Es wird empfohlen, bereits vor der endgültigen Antragstellung mit der Behörde Kontakt aufzunehmen. Die Anerkennung für die Stiftung wird erteilt, wenn die stiftungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Stiftungsaufsicht des Landes stellt sicher, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet werden. Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Mitglieder der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden. Sie gewährleistet, dass der Wille der oder des Stiftenden dauerhaft eingehalten oder nicht mehr als notwendig verändert wird.

Erforderliche Unterlagen

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Regierungsvertretung des Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport, in deren Zuständigkeitsbereich die künftige Stiftung ihren Sitz haben soll. Bei kirchlichen Stiftungen erfolgt die Anerkennung im Einvernehmen mit der Kirchenbehörde.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden