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Einbürgerung: Genehmigung - für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch

Niedersachsen 99099002000000, 99099002000000 Typ 1, Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99099002000000, 99099002000000

Leistungsbezeichnung

Einbürgerung: Genehmigung - für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 1, Typ 2/3

Begriffe im Kontext

integrieren (Synonym), Deutsche (Synonym), Integration (Synonym), Wie werde ich Deutscher (Synonym), Arbeiten (Synonym), Deutschland (Synonym), Leben in Deutschland (Synonym), deutscher Staatsbürger (Synonym), Einbürgerungstest (Synonym), Staatsangehörigkeit (Synonym), deutscher Bürger (Synonym), Deutscher werden (Synonym), Staatsbürgerschaft (Synonym), Sprachtest (Synonym), Deutscher (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Voraussetzungen für die Einbürgerung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats

Lagen Portalverbund

  • Einbürgerung (1080300)
  • Einwanderung (1080100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.12.2007

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Einen Anspruch auf Einbürgerung besitzen Ausländer, die seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Einbürgerung im Ermessenswege möglich.

Erforderliche Unterlagen

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Einbürgerungsbehörde des Landkreises und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden