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Ehescheidung

Niedersachsen 99046039000000, 99046039000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046039000000, 99046039000000

Leistungsbezeichnung

Ehescheidung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Wiederannahme des alten Namens vor Ehe (Synonym), Scheidung (Synonym), Annahme des Geburtsnamens nach Scheidung (Synonym), Trennung (Synonym), Ehe scheiden (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Scheidung (1020400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Bei Scheidungen gilt das Zerrüttungsprinzip. Danach kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.

Die Ehe ist dann gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Dies wird unwiderlegbar vermutet, wenn

  • die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen bzw. der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt,
  • die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben 

Außerdem kann das Gericht die Ehe unabhängig von der Dauer der Trennung scheiden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller oder die Antragstellerin aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Ehegatten müssen sich im Scheidungsverfahren von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin vertreten lassen, d. h. sie müssen auch den Scheidungsantrag auf diesem Weg einreichen.

Wenn ein Ehegatte im Rahmen des Scheidungsverfahrens keine eigenen Anträge stellen möchte, kann er der Scheidung zustimmen, ohne dafür einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu beauftragen.

Informationen zum Thema finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesministerium der Justiz.

Erforderliche Unterlagen

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Schon im Vorfeld einer Scheidung sind viele Angelegenheiten zu regeln und Formalitäten zu erledigen. Es ist sinnvoll, sich auch hierbei von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten zu lassen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Fehlt es an einem solchen Aufenthalt, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sind keine gemeinsamen minderjährigen Kinder vorhanden, ist entweder das Amtsgericht des früheren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig, wenn einer der Ehegatten in dessen Bezirk noch seinen Lebensmittelpunkt hat. Andernfalls ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner gewöhnlich aufhält.

Über die Einzelheiten informiert Sie Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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