Zuschuss für Aufwendungen an einem Denkmal beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Sie können beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege Zuschüsse für Erhaltungs- oder Pflegemaßnahmen an Kulturdenkmalen in Niedersachsen beantragen. Die Maßnahmen dürfen noch nicht begonnen und müssen bau- oder denkmalrechtlich genehmigt sein.
Sie können beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege Zuschüsse für Erhaltungs- oder Pflegemaßnahmen an Kulturdenkmalen in Niedersachsen beantragen. Die Maßnahmen dürfen noch nicht begonnen und müssen bau- oder denkmalrechtlich genehmigt sein.
Die Förderung soll in der Regel bis zu 30% der förderfähigen Kosten betragen und wird regelmäßig als Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
Gefördert werden die im Rahmen von Sicherungs-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege erforderlichen Ausgaben (denkmalbedingte Aufwendungen)
Nicht gefördert wird der Erwerb eines Kulturdenkmals
Berechtigt ist der Erhaltungspflichtige (Eigentümer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigter)
Förderhöhe regelmäßig bis zu 30% der förderfähigen Ausgaben
Mindestens 3.000 EUR (bei Gebietskörperschaften: mindestens 25.000,00 €)
Maßnahmen, bei denen die Voraussetzungen für den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln vorliegen, darf nicht gefördert werden.
- Bezeichnung des Denkmals (Ort, Straße usw., ggf. Verzeichnisnummer)
- Vorhabenbeschreibung, ggf. ergänzt um Fotos oder Schadensgutachten
- Ggf. Berechtigung für den Antrag (Vollmacht)
- Ggf. Mitteilung über den Planer
- Vorhabenzeitraum
- Denkmalrechtliche Genehmigung oder Baugenehmigung
- Finanzierungsplan, mit der Angabe der anderen Zuwendungsgeber und einen Kostenplan mit einer Kostenschätzung/Angeboten
- Erklärung über Eigenmittel und Eigenleistung
- Erklärung über Vorsteuerabzugsfähigkeit
- Kontodaten
- Die Maßnahme muss den fachlichen sowie bau oder denkmalrechtlichen Anforderungen entsprechen (Genehmigung und ggf. weitergehenden fachlichen Auflagen)
- Förderfähigkeit bestimmt sich nach dem denkmalbedingten Mehraufwand
- Vereinbarkeit mit dem EUBeihilferecht
- Daten aus den Antragsunterlagen dürfen gespechert und an zuständige Stellen weitergegeben werden
- Prüfung durch das jeweilige Fachreferat auf Förderfähigkeit
- Fachliche Beschlussfassung über die Förderung im Qualitätszirkel Zuwendungen
- Bewilligung nach Prüfung aller Unterlagen
- Auszahlung
- Prüfung des Verwendungsnachweises
Abhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen bzw. der erforderlichen Prüfungstiefe.
- Zuschuss für Sanierung von Kulturdenkmalen
- Antrag notwendig.
- Muss der Erhaltung oder Pflege des Kulturdenkmals dienen
- Mit der zu fördernden Maßnahme darf noch nicht begonnen sein.
- Zuständig: Landesamt für Denkmalpflege
- Kein Anspruch auf Förderung, nur Anspruch auf pflichtgemäßes Ermessen
- Förderung nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbständigen Stadt.
Die Zuständigkeit für die fachliche Beurteilung und Beratung sowie die Vergabe von Denkmalfördermitteln liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege.