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Anerkennung von politisch Verfolgten als Asylberechtigte oder als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention Entscheidung

Niedersachsen 99010022001007, 99010022001007 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010022001007, 99010022001007

Leistungsbezeichnung

Anerkennung von politisch Verfolgten als Asylberechtigte oder als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention Entscheidung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Asylverfahren (Synonym), Asylberechtigte (Synonym), Flüchtling (Synonym), Anerkennung von politisch Verfolgten als Asylberechtigte oder als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention Entscheidung (Synonym), Asylantrag (Synonym), Asylbewerber (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Ausländerangelegenheiten (011)

Verrichtungskennung

Entscheidung (221)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Asyl (1080200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.10.2015

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als asylberechtigte Person nach Artikel 16a Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) oder als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.06.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention).


Wer das Recht auf Anerkennung in Anspruch nehmen will, muss sich einem Anerkennungsverfahren unterziehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Sämtliche vorhandenen Urkunden, die Ihre Identität sowie Ihren Lebensgang belegen

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

Meldet sich eine Asylsuchende/ein Asylsuchender bei der Grenzbehörde, leitet sie ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung weiter, deren Einrichtung und Unterhaltung dem jeweiligen Land obliegt. Dies gilt allerdings nicht, wenn bei ihm die Voraussetzungen für die Verweigerung der Einreise vorliegen, etwa weil er aus einem sicheren Drittstaat einreist. Sofern sich eine Ausländerin/ein Ausländer erst im Inland als asylsuchende Person zu erkennen gibt, wird sie oder er ebenfalls zunächst an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung verwiesen.

Asylbewerberinnen und Asylbewerber stellen dann ihren Asylantrag. Dabei erfolgt ein Datenabgleich mit dem Ausländerzentralregister (AZR) und es wird eine Aufenthaltsgestattung erteilt, die ein vorläufiges Bleiberecht zur Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik gewährt.

Anschließend erfolgt die gesetzlich vorgeschriebene, nicht öffentliche Anhörung der Asylbewerberin/des Asylbewerbers nach § 25 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) durch Bedienstete der zuständigen Stelle. Dazu muss die Asylbewerberin/der Asylbewerber persönlich erscheinen und die Verfolgungsgründe darlegen. Danach fällt eine Entscheidung über den Asylantrag. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich das individuelle Einzelschicksal.

Die Entscheidung über den Asylantrag ergeht schriftlich und enthält eine Begründung. Sie wird der Asylbewerberin/dem Asylbewerber mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Wer das Recht auf Anerkennung in Anspruch nehmen will, muss sich einem Anerkennungsverfahren unterziehen.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die sich jeweils in unmittelbarer Nähe Ihrer Erstaufnahmeeinrichtung befinden.

Niedersachsen unterhält eine Erstaufnahmeeinrichtung - die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen - mit Standorten in Braunschweig, Bramsche, Friedland, Oldenburg und Osnabrück.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden