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Ausschluss von der Kreistagswahl

Niedersachsen 99128015037001, 99128015037001 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99128015037001, 99128015037001

Leistungsbezeichnung

Ausschluss von der Kreistagswahl

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Landrätin (Synonym), Wahlen (Synonym), Ausschluss vom Wahlrecht (Synonym), Kommunalparlament (Synonym), Kreistag (Synonym), Landrat (Synonym), Kommunalwahlen (Synonym), Abgeordnete (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Wahlen (128)

Verrichtungskennung

Feststellung (037)

Verrichtungsdetail

von Ausschlussgründen

SDG Informationsbereiche

  • Teilnahme an Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament

Lagen Portalverbund

  • Wahlen (1100200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.09.2024

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Teaser

Sie erfahren Näheres über den Ausschluss von der Wahl des Kreistags.

Volltext

Unter bestimmten Umständen können Bürgerinnen und Bürgern vom Wahlrecht zur Kreistagswahl ausgeschlossen werden. Sie sind wahlberechtigt für die Wahl in einem Kreis, wenn Sie am Wahltag Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate in der Kommune den Wohnsitz, bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Kreises haben.

Sie sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie infolge eines Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen. Daneben gibt es keine weiteren Ausschlussgründe vom Wahlrecht.

Die Wahlperiode für den Kreistag beträgt 5 Jahre.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Sie werden vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen. Der Ausschluss vom Wahlrecht steht dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz (GG) und den Grundsätzen der Gleichheit und Allgemeinheit der Wahl nicht entgegen, weil eine Aberkennung des Wahlrechts nicht automatisch eintritt, sondern nur durch Richterspruch bei Vorliegen gesetzlich gegebener Tatbestände erfolgen darf.

Dieser Ausschluss infolge Richterspruchs eines deutschen Gerichts ist allerdings nur in wenigen, im Strafgesetzbuch (StGB) und im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ausdrücklich genannten, Fällen möglich und gilt für zwei bis maximal fünf Jahre. Der Ausschluss vom Wahlrecht erfolgt, wenn Sie zu Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten bzw. von mindestens einem Jahr zum Beispiel wegen folgender Straftaten verurteilt wurden:

  • Vorbereitung eines Angriffskrieges und Hochverrat gegen den Bund, Landesverrat und Offenbarung von Staatsgeheimnissen
  • Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
  • Wahlbehinderung und Fälschung von Wahlunterlagen
  • Abgeordnetenbestechung
  • Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln oder sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst (Voraussetzung in diesem Fall ist die Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr).

Die Aberkennung des Wahlrechts ist in diesen Fällen nach Maßgabe der speziellen Strafrechtsvorschriften in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt und nicht automatische Folge der Verurteilung wegen dieser Straftaten.

Darüber hinaus kann Ihnen das Wahlrecht wegen des Verwirkens von Grundrechten durch das Bundesverfassungsgericht aberkannt werden. Daneben bestehen keine weiteren Ausschlussgründe.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Sie werden folgendermaßen von der Kreistagswahl ausgeschlossen:

  • In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am zweiundvierzigsten Tage vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht durch einen Richterspruch ausgeschlossen sind.
  • In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen also nicht die vom Wahlrecht ausgeschlossenen Personen eingetragen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es gibt keine Frist

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Kreistagswahl Feststellung von Ausschlussgründen
  • wahlberechtigt für die Kreistagswahl ist, wer am Wahltag Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit drei Monaten vor der Wahl in dem Kreis seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Kreises hat
  • Ausschluss infolge Richterspruchs möglich
  • zuständig: Justizbehörden, Gerichte

Ansprechpunkt

Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, die für Ihren Wohnort (Hauptwohnsitz) zuständig ist.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden