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wählbare Personen zur Europawahl

Niedersachsen 99128003037002, 99128003037002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99128003037002, 99128003037002

Leistungsbezeichnung

wählbare Personen zur Europawahl

Leistungsbezeichnung II

wählbare Personen zur Europawahl

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Europawahl (Synonym), Wahl (Synonym), Wahlen (Synonym), Wähler (Synonym), wählbar (Synonym), Wählbarkeit (Synonym), Wählerin (Synonym), Wahlbewerber (Synonym), Wahlbewerberin (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Wahlen (128)

Verrichtungskennung

Feststellung (037)

Verrichtungsdetail

der Wählbarkeit

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Wahlen (1100200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.09.2024

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Handlungsgrundlage

Teaser

Sie können sich zur Europawahl selbst zur Wahl stellen. Dies ist unter anderem an Ihre Wählbarkeit geknüpft.

Volltext

Sie können sich zur Europawahl unter bestimmten Voraussetzungen selbst als Bewerberin oder Bewerber zur Wahl stellen. Sie müssen hierfür zunächst wählbar sein.

Als deutsche Staatsangehörige oder deutscher Staatsangehöriger sind Sie wählbar, wenn Sie am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Sie sind allerdings nicht wählbar, wenn Sie auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung Ihr aktives Wahlrecht oder Ihre Wählbarkeit verlieren oder keine öffentlichen Ämter wahrnehmen dürfen.

Wenn Sie Unionsbürgerin oder Unionsbürger sind, sind Sie wählbar, wenn Sie in Deutschland eine Wohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Außerdem müssen Sie am Wahltag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und mindestens 18 Jahre alt sein. Sie verlieren Ihre Wählbarkeit wiederum, wenn Sie in Deutschland oder Ihrem Herkunftsland vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen wurden oder Ihnen Ihre Wählbarkeit auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aberkannt wurde. Sie sind auch nicht wählbar, wenn Sie in Deutschland auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung kein öffentliches Amt ausüben dürfen.

Für die Bescheinigung der Wählbarkeit stellt die zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung auf Antrag eine Wählbarkeitsbescheinigung aus.

Erforderliche Unterlagen

Sie benötigen hierfür Ihren Personalausweis oder Ihr ausländisches Ausweisdokument.

Voraussetzungen

Sie sind wählbar, wenn Sie am Wahltag

  • die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen und als Unionsbürgerin oder Unionsbürger in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  • das 18 Lebensjahr vollendet haben.

Zudem dürfen Sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Ihre Wählbarkeit ist im amtlichen Melderegister hinterlegt.


Soweit dies nicht der Fall ist und Sie der Auffassung sind, dennoch wählbar zu sein, wenden Sie sich bitte an die zuständige Gemeindeverwaltung.

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Einzelfall

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Europawahl Feststellung der Wählbarkeit
  • Voraussetzungen:
    • deutsche oder EU-Staatsangehörigkeit am Wahltag
    • mindestens 18 Jahre alt
    • als Bürgerin oder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnung in Deutschland oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
  • nicht wählbar bei deutscher Staatsangehörigkeit, wenn:
    • vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen oder
    • laut gerichtlicher Entscheidung nicht wählbar oder Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  • Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nicht wählbar, wenn:
    • in Deutschland vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen oder
    • im Herkunftsland vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen oder
    • in Deutschland durch gerichtliche Entscheidung Wählbarkeit oder Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
    • im Herkunftsstaat wegen zivil- oder strafrechtlicher Entscheidung passives Wahlrecht verloren wurde
  • zuständig: Gerichte, Herkunftsstaat, Bürgermeister oder Bürgermeisterin

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden