Europawahl durchführen
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Sie geben Ihre Stimme auf einem Stimmzettel ab. Diesen erhalten Sie vom Wahlvorstand, wenn Sie den Wahlraum betreten. Der Vorstand kann anordnen, dass Sie hierzu Ihre Wahlbenachrichtigung vorzeigen. Mit dem Stimmzettel gehen Sie in die Wahlkabine. Dort kennzeichnen Sie den Stimmzettel und falten ihn so, dass man Ihre Kennzeichnung nicht erkennen kann.
Danach treten Sie an den Tisch des Wahlvorstandes. Sie überreichen auf Verlangen Ihre Wahlbenachrichtigung oder weisen sich aus. Die Schriftführerin oder der Schriftführer des Wahlvorstandes prüft dann, ob Sie im Wählerverzeichnis aufgeführt sind. Wenn dies der Fall ist, können Sie Ihren Stimmzettel in die Wahlurne einwerfen. Der Schriftführer oder die Schriftführerin vermerkt anschließend, dass Sie Ihre Stimme abgegeben haben.
Für die Stimmabgabe müssen Sie wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis aufgeführt sein.
Die Stimmabgabe bei der Europawahl wird folgendermaßen durchgeführt:
- Der Wähler oder die Wählerin betritt den Wahlraum., Ein Mitglied des Wahlvorstandes gibt den Stimmzettel aus.
- Der Wähler oder die Wählerin kennzeichnet und faltet den Stimmzettel in der Wahlkabine.
- Der Wähler beziehungsweise die Wählerin tritt mit gefaltetem Stimmzettel an den Wahltisch.
- Der Wahlvorstand prüft die Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses (gegebenenfalls unter Vorlage eines Ausweisdokuments).
Der Wähler oder die Wählerin wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne
- Europawahl Durchführung
- gewählt wird mit amtlichem Stimmzettel
- Stimmzettel wird bei Betreten des Wahlraumes ausgehändigt
- anschließend betritt der Wähler oder die Wählerin einzeln die Wahlkabine
- durch Kreuz oder anderweitig wird der gewünschte Wahlvorschlag eindeutig kenntlich gemacht
- anschließend wird der Stimmzettel in der Wahlkabine gefaltet
- der Wähler oder die Wählerin hat die Wahlbenachrichtigung auf Verlangen vorzulegen oder sich auszuweisen
- wenn der Wähler oder die Wählerin im Wählerverzeichnis aufgeführt ist, kann der Stimmzettel in die Wahlurne eingeworfen werden
- der Schriftführer oder die Schriftführerin notiert anschließend die Stimmabgabe
- zuständig: Wahlvorstand