Meldepflichten zur Ausübung des Hebammenberufs
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG)
Wenn Sie den Hebammenberuf ausüben wollen, müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzeigen.
Wenn Sie den Hebammenberuf ausüben wollen, müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzeigen. Auch wesentliche Änderungen müssen Sie anzeigen.
Kopie des Ausweisdokuments
Kopie der Berufsurkunde
Kopie des Versicherungsnachweises
Die Anzeige muss dabei folgende Angaben enthalten:
- den Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
- das Geburtsdatum,
- die Beschäftigungsart,
- die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit je Beschäftigungsart
- die Bereiche, in denen sie tätig sind,
- die Anschrift(en), unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und
- die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten,
- den Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung
- die Anzahl der jährlich geleiteten außerklinischen Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten
- die (jährliche) Teilnahme an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege
- das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung unter Vorlage einer Kopie des Versicherungsnachweises (mind. alle drei Jahre)
- ggf. die Beendigung der Berufsausübung.
Sie reichen die Meldung inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der unteren Gesundheitsbehörde ein, in deren Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll
Der Beginn und die Beendigung der Berufsausübung sind unverzüglich anzuzeigen. Die jährliche Meldung ist dem Gesundheitsamt spätestens zum 31.01. des Folgejahres zuzuleiten. Abweichend davon ist das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach der erstmaligen Anzeige ab dem dritten Folgejahr alle drei Jahre bis zum 31. Januar anzuzeigen.
- Meldepflichten zur Ausübung des Hebammenberufs
- Das Gesundheitsamt, in dessen Bereich sich die Hebamme beruflich niedergelassen hat, überwacht die Auskunfts, Anzeige- und Meldepflichten der Hebammen (Meldepflichten nach § 7 des Niedersächsischen Gesetzes über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG). Hebammen haben dem Gesundheitsamt unaufgefordert schriftlich Auskunft über die berufliche Tätitgkeit zu geben.
Zuständig ist die untere Gesundheitsbehörde