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Meldepflichten zur Ausübung des Hebammenberufs

Niedersachsen 99050063261000, 99050063261000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050063261000, 99050063261000

Leistungsbezeichnung

Meldepflichten zur Ausübung des Hebammenberufs

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Meldung (Synonym), Hebammengesetz (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.09.2024

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Handlungsgrundlage

Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG)

Teaser

Wenn Sie den Hebammenberuf ausüben wollen, müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzeigen.

Volltext

Wenn Sie den Hebammenberuf ausüben wollen, müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzeigen. Auch wesentliche Änderungen müssen Sie anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Kopie des Ausweisdokuments

Kopie der Berufsurkunde

Kopie des Versicherungsnachweises

Voraussetzungen

Die Anzeige muss dabei folgende Angaben enthalten:

  • den Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
  • das Geburtsdatum,
  • die Beschäftigungsart,
  • die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit je Beschäftigungsart
  • die Bereiche, in denen sie tätig sind,
  • die Anschrift(en), unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und
  • die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten,
  • den Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung
  • die Anzahl der jährlich geleiteten außerklinischen Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten
  • die (jährliche) Teilnahme an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege
  • das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung unter Vorlage einer Kopie des Versicherungsnachweises (mind. alle drei Jahre)
  • ggf. die Beendigung der Berufsausübung.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Sie reichen die Meldung inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der unteren Gesundheitsbehörde ein, in deren Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Beginn und die Beendigung der Berufsausübung sind unverzüglich anzuzeigen. Die jährliche Meldung ist dem Gesundheitsamt spätestens zum 31.01. des Folgejahres zuzuleiten. Abweichend davon ist das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach der erstmaligen Anzeige ab dem dritten Folgejahr alle drei Jahre bis zum 31. Januar anzuzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Meldepflichten zur Ausübung des Hebammenberufs
  • Das Gesundheitsamt, in dessen Bereich sich die Hebamme beruflich niedergelassen hat, überwacht die Auskunfts, Anzeige- und Meldepflichten der Hebammen (Meldepflichten nach § 7 des Niedersächsischen Gesetzes über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG). Hebammen haben dem Gesundheitsamt unaufgefordert schriftlich Auskunft über die berufliche Tätitgkeit zu geben.

Zuständig ist die untere Gesundheitsbehörde

Ansprechpunkt

Zuständig ist das örtliche Gesundheitsamt

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden