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Reisegewerbekarte verlängern lassen

Niedersachsen 99050023020000, 99050023020000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050023020000, 99050023020000

Leistungsbezeichnung

Reisegewerbekarte verlängern lassen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ohne Bestellung (Synonym), Waren feilbieten (Synonym), Jahrmarkt (Synonym), Handelsvertreter (Synonym), Anzeigepflicht (Synonym), Markt (Synonym), Schaustellerin (Synonym), Handelsreisender (Synonym), Unterhaltende Tätigkeit (Synonym), Reisegewerbe (Synonym), Gewerbeanzeige (Synonym), Mobiler Standverkauf (Synonym), Haustürgeschäft (Synonym), Reisegewerbekartenfreiheit (Synonym), Verlängerung (Synonym), Schausteller (Synonym), Kirmes (Synonym), Marktstand (Synonym), Vertreterin (Synonym), Reisegewerbekarte (Synonym), Reisegewerbekarte verlängern (Synonym), Vertreter (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Verlängerung (020)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.09.2024

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Manche Karten sind befristet. Bevor Ihre befristete Karte ungültig wird, können Sie diese bei der zuständigen Behörde verlängern lassen.  

Volltext

Wenn Sie im Reisegewerbe selbstständig tätig werden möchten, benötigen Sie grundsätzlich eine Reisegewerbekarte.

Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren ohne vorhergehende Bestellung außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung anbieten oder eine unterhaltende Tätigkeit als Schaustellerin oder Schausteller beziehungsweise nach Schaustellerart ausüben.

Beispielsweise

als Schaustellerin oder Schausteller,

als "fliegender Händlerin oder Händler" oder

als Inhaberin oder Inhaber eines Marktstandes.

Die Reisegewerbekarte ist in der Regel unbefristet gültig. Sie kann jedoch befristet erteilt werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich ist.

Wenn Sie eine befristete Reisegewerbekarte besitzen und diese verlängern möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Reisegewerbekarte

Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung

Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O)

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

bei juristischen Personen sind Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen einzureichen

gegebenenfalls Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist;

bei GmbH & Co. KG entsprechender Auszug

nur bei Tätigkeiten mit offenen Lebensmitteln oder Speisen: Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz oder amtliches Gesundheitszeugnis

Voraussetzungen

Ihre befristete Reisegewerbekarte läuft in Kürze ab.

Kosten

Die niedersächsischen Gewerbebehörden erheben nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO) entsprechende Gebühren.

Für das Reisegewerbe richtet sich die Gebührenhöhe gemäß Ta-rifnummer 40.1.19 (ggf. iVm Nr. 1.11) der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO „nach Zeitaufwand“

Verfahrensablauf

Die nachträgliche Änderung der Befristung Ihrer Reisegewerbekarte beantragen Sie bei Ihrer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung. Wenden Sie sich hierzu an die Gemeinde bzw. Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. in welcher der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

Frist

Die Änderung der Reisegewerbekarte ist abzuwarten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

Reisegewerbe Verlängerung

Tätigkeiten im Reisegewerbe benötigen entsprechende Erlaubnis (Reisegewerbekarte)

Erlaubnis kann befristet erteilt werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich ist

auf Antrag kann die Gültigkeitsdauer im Nachhinein verlängert werden

zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Ansprechpunkt

Die gewerberechtliche Zuständigkeit in Niedersachsen ergibt sich aus der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft).

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit lfd. Nr. 1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Wirtschaft sind für den Vollzug der GewO zuständig:

Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte, selbständige Gemeinden.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden