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Negativbescheinigung über die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens Erteilung

Niedersachsen 99050101001000, 99050101001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050101001000, 99050101001000

Leistungsbezeichnung

Negativbescheinigung über die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens Erteilung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Negativbescheinigung (Synonym), Schuldenauskunft (Synonym), Auszug aus dem Insolvenzregister (Synonym), Insolvenzauskunft (Synonym), Auszug aus dem Konkursregister (Synonym), Negativauskunft (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Auszüge aus Registern (2020200)
  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Gerichtliche Verfahren, Anzeige und Klage (1150200)
  • Sanierung und Insolvenz (2160300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Justizministerium

Teaser

Wenn Sie gegenüber anderen Stellen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen müssen, kann Ihnen das zuständige Insolvenzgericht eine Bescheinigung über das Nichtvorliegen eines Insolvenzverfahrens oder Insolvenzantrages erteilen.

Volltext

Mit einer Negativbescheinigung über die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens können Sie gegenüber anderen Stellen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen. Das Insolvenzgericht prüft hierzu, ob ein Insolvenzantrag gestellt, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde und erteilt daraufhin eine Bescheinigung. Die Negativbescheinigung können Sie grundsätzlich auch über eine dritte Person beantragen. Das Insolvenzgericht prüft dann zusätzlich, ob Sie ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben. Dem Gericht ist daher bei Antragstellung ein berechtigtes Interesse (gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise) darzulegen.

Erforderliche Unterlagen

formloser Antrag

Erfolgt die Beantragung in Vertretung oder Vollmacht, sind geeignete Nachweise vorzulegen, die die Vertretungsbefugnis oder vorliegende Bevollmächtigung darlegen

Sofern eine Bescheinigung über eine dritte Person erteilt werden soll, sind gegebenenfalls Unterlagen einzureichen, die das berechtigte Interesse der antragstellenden Person belegen

Voraussetzungen

Die Erteilung einer Negativbescheinigung ist grundsätzlich nicht an Voraussetzungen geknüpft.

Lediglich im Fall, dass Sie eine Negativbescheinigung über eine dritte Person erhalten wollen, müssen Sie ein berechtigtes Interesse haben.

Verfahrensablauf

Die Negativbescheinigung können Sie  schriftlich bei dem für Sie zuständigen Insolvenzgericht mit den erforderlichen Unterlagen beantragen.

Nutzen Sie gegebenenfalls die verfügbaren Formulare des Insolvenzgerichts.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Wenn die Erteilung der Negativbescheinigung abgelehnt wird, kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit nach § 23 GVG beantragt werden.

Kurztext

Negativbescheinigung über die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens Erteilung

Negativbescheinigung wird z. B. benötigt, wenn ein bestimmtes Gewerbe eröffnet werden soll (ergibt sich aus der Gewerbeordnung)

Bescheinigung kann über die antragstellende Person selbst oder über eine dritte Person erteilt werden

Wenn Bescheinigung über antragstellende Person selbst erteilt werden soll, müssen keine Nachweise erbracht werden

Wenn Bescheinigung über eine dritte Person erteilt werden soll, muss berechtigtes Interesse dargelegt werden

Kosten in Höhe von 15 EUR entstehen bei Antragstellung

zuständig: Insolvenzgericht am Amtsgericht

Ansprechpunkt

Insolvenzgerichte am Amtsgericht

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden