Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Sachkundeprüfung für die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische ablegen

Niedersachsen 99031005031000, 99031005031000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99031005031000, 99031005031000

Leistungsbezeichnung

Sachkundeprüfung für die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische ablegen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Sachkundenachweis Chemikalien (Synonym), Inverkehrbringen Chemikalien (Synonym), Chemikalien-Verbotsverordnung (Synonym), Gefahrstoffe (Synonym), Sachkundeprüfung nach ChemVerbotsV (Synonym), Sachkunde (Synonym), Abgabe Chemikalien (Synonym), ChemVerbotsV (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Chemikalien (031)

Verrichtungskennung

Abnahme (031)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.07.2024

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Teaser

Für die Abgabe bestimmter Chemikalien, zum Beispiel im Groß- und Einzelhandel, ist ein Sachkundenachweis erforderlich.

Volltext

Für die Abgabe bestimmter Chemikalien, zum Beispiel im Groß- und Einzelhandel, ist ein Sachkundenachweis nach der Chemikalien-Verbotsverordnung erforderlich.

Es gibt verschiedene Arten der Sachkunde:

  • die umfassende Sachkunde
  • die eingeschränkte Sachkunde ohne Biozidprodukte beziehungsweise Pflanzenschutzmittel
  • eingeschränkte Sachkunde für Biozidprodukte beziehungsweise Pflanzenschutzmittel
  • die eingeschränkte stoffspezifische Sachkunde

Die Sachkunde kann durch Ablegen einer Prüfung erworben werden.

Die Abnahme einer Sachkundeprüfung kann entweder durch die zuständige Behörde oder durch eine anerkannte Prüfungseinrichtung erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Identität

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

- für 1 bis 10 Teilnehmerinnen oder Teilnehmer 320 EURO

- für jede weitere Teilnehmerin oder jeden weiteren Teilnehmer 20 EURO

Verfahrensablauf

Die Abnahme einer Sachkundeprüfung kann entweder durch die zuständige Behörde oder durch eine anerkannte Prüfungseinrichtung erfolgen. Die Durchführung der Prüfung orientiert sich an den Regelungen der Bekanntmachung zum Sachkundenachweis gemäß der Chemikalien-Verbotsverordnung und dem „Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder für die Sachkundeprüfung nach der Chemikalien-Verbotsverordnung“.

Bearbeitungsdauer

Nach Erhalt der Anmeldung zur Sachkundeprüfung, wird ein Termin zur Abnahme der Sachkundeprüfung mit der GAA Göttingen vereinbart.

Frist

Je nach Bedarf werden verschiedene Prüfungstermine pro Jahr von der anerkannten Prüfungseinrichtung angeboten.

Beim GAA Göttingen gibt es keine festen Prüfungstermine. Diese werden nach Absprache vereinbart.       

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) ist ein Arbeitsgremium der Umweltministerkonferenz (UMK) und hat unter anderem die Aufgabe, einen einheitlichen Verwaltungsvollzug vorzubereiten. Sie stellt einen Fragenkatalog für die Sachkundeprüfung zur Verfügung.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

Sachkundeprüfung nach ChemVerbotsV Abnahme

Wenn bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische, zum Beispiel im Groß- und Einzelhandel, abgegeben werden, muss ein Nachweis der Sachkunde vorliegen.

Zuständig: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Göttingen (GAA Göttingen)

Ansprechpunkt

Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Göttingen (GAA Göttingen) ist die zuständige Behörde für die Abnahme der Sachkundeprüfung und Anerkennung von Einrichtungen zur Durchführung von Prüfungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV). 

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden