Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Wasserentnahmegebühr berechnen und festsetzen

Niedersachsen 99129028151000, 99129028151000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129028151000, 99129028151000

Leistungsbezeichnung

Wasserentnahmegebühr berechnen und festsetzen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Wasserentnahmeabgabe (Synonym), Geothermie (Synonym), Durchlaufkühlung (Synonym), Grundwasser (Synonym), Gebührensatz (Synonym), oberirdisches Gewässer (Synonym), Brunnen (Synonym), Wasserentnahme (Synonym), Messeinrichtung (Synonym), Kreislaufkühlung (Synonym), Wasserversorger (Synonym), Wasserentnahmegebühr (Synonym), hocheffiziente KWK-Anlagen (Synonym), Entgeltpflicht (Synonym), Wasserentnahmeentgelt (Synonym), Wassercent (Synonym), Wasserpfennig (Synonym), Gebührenpflicht (Synonym), Grundwasserentnahme (Synonym), Entgeltsatz (Synonym), Oberflächenwasser (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Sonstige Steuern (1060800)
  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)
  • Wasser, Gewässer und Boden (1170200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Handlungsgrundlage

Für die Entnahme und Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sowie die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser kann in Deutschland ein Wasserentnahmeentgelt erhoben werden. Ob und in welcher Höhe die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts erfolgt, entscheiden die einzelnen Länder

Teaser

Sie entnehmen Wasser aus einem oberirdischen Gewässer oder  dem Grundwasser oder fördern oder leiten Grundwasser Zutage oder leiten Grundwasser ab? Dann ist hierfür ein Entgelt an das jeweilige Bundesland zu entrichten.

Volltext

Für die Entnahme und Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sowie die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser kann in Deutschland ein Wasserentnahmeentgelt erhoben werden. Ob und in welcher Höhe die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts erfolgt, entscheiden die einzelnen Länder.

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Wasserentnahmeentgeltpflichtig ist, wer Wasser aus einem oberirdischen Gewässer entnimmt, ableitet oder Grundwasser entnimmt, zutage fördert, zutage leitet oder ableitet.

Kosten

Die Höhe des Entgelts richtet sich grundsätzlich nach dem Medium, aus dem das Wasser entnommen wurde (Grundwasser oder oberirdisches Gewässer), der Höhe der Wassermenge sowie dem jeweils zugrunde zu legenden Entgeltsatz.

Verfahrensablauf

Wer die Gebühr schuldet, hat der Wasserbehörde bis zum 15. Februar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres die zur Gebührenfestsetzung erforderlichen Angaben zu machen und durch geeignete Nachweise zu belegen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Formulare und Unterlagen.

Frist

Wer die Gebühr schuldet, muss der Wasserbehörde bis zum 15. Februar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben machen und durch geeignete Nachweise belegen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Für die Entnahme und die Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sowie die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser kann in 13 von 16  Bundesländern ein Wasserentnahmeentgelt erhoben werden.

Ansprechpunkt

In der Regel sind für die Erhebung der Wasserentnahmegebühr die unteren Wasserbehörden zuständig: Landkreise, kreisfreie und große selbständige Städte, Region Hannover

in bestimmten Fällen ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) für die Erhebung der Wasserentnahmegebühr zuständig

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden