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Schließung einer Betriebsstätte der Handwerkskammer mitteilen

Niedersachsen 99058032011005, 99058032011005 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058032011005, 99058032011005

Leistungsbezeichnung

Schließung einer Betriebsstätte der Handwerkskammer mitteilen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Handwerkerverzeichnis (Synonym), Datenänderung (Synonym), Handwerksähnliches Gewerbe (Synonym), Handwerksrolle (Synonym), Handwerk (Synonym), Adresse (Synonym), Handwerkskammer (Synonym), Änderungen (Synonym), Verzeichnis zulassungsfreies Handwerk (Synonym), Handwerksrolleneintragung (Synonym), HwK (Synonym), Verzeichnis handwerksähnliches Gewerbe (Synonym), Zulassungsfreies Handwerk (Synonym), Handwerksregister (Synonym), Handwerksrolle Eintragung (Synonym), zulassungspflichtiges Handwerk (Synonym), Betriebsstätte (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Geschäftslagen für Unternehmen (2000000)
  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.05.2024

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Teaser

Wenn Sie als Mitgliedsbetrieb einer Handwerkskammer eine Betriebsstätte schließen, müssen Sie dies der Handwerkskammer mitteilen

Volltext

Die Handwerkskammer führt mit der Handwerksrolle und dem Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes zwei Register, in denen alle Handwerksbetriebe und Betriebe des handwerksähnlichen Gewerbes mit ihren Betriebsstätten im Kammerbezirk erfasst sind. Wird eine im Kammerbezirk gelegene Betriebsstätte geschlossen, ist dies der Handwerkskammer mitzuteilen.

Bitte beachten Sie folgenden Hinweis:

Wenn Sie die Betriebsstätte nicht schließen, sondern an einen Standort verlegen möchten, der im Zuständigkeitsbereich einer anderen Handwerkskammer liegt, müssen Sie die Betriebsstätte bei der bisher zuständigen Handwerksammer löschen und der nunmehr zuständigen Handwerkskammer eintragen lassen.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zum Betrieb:
    • Betriebsnummer
    • Betriebsname
  • Weitere Angaben:
    • Adresse der betroffenen Betriebsstätte
    • Grund der Schließung
  • Kontaktdaten

Voraussetzungen

Sie möchten eine Betriebsstätte schließen.

Kosten

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie die für den Betrieb zuständige Handwerkskammer über die Schließung der Betriebsstätte.
  • Wenn Sie die Betriebsstätte an einen Standort verlegen möchten, der im Zuständigkeitsbereich einer anderen Handwerkskammer liegt, müssen Sie die Betriebsstätte bei der bisher zuständigen Handwerksammer löschen und der nunmehr zuständigen Handwerkskammer eintragen lassen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Daten der Handwerksregister Änderung der Betriebsstätte (Löschung)
  • Betriebe des zulassungspflichtigen Handwerks werden mit ihren Betriebsstätten in der Handwerksrolle erfasst, solche des zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes.
  • Die Handwerksrolle und das Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes werden von den regional zuständigen Handwerkskammern geführt.
  • Wird eine Betriebsstätte geschlossen, ist dies der Handwerkskammer mitzuteilen, um die gespeicherten betriebsbezogenen Registerdaten aktuell zu halten.
  • zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt

Hinweis: Wenn die Betriebsstätte nicht geschlossen, sondern in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Handwerkskammer verlegt wird, wird sie bei der bisher zuständigen Handwerkskammer gelöscht und der nun zuständigen Handwerkskammer eingetragen.

Ansprechpunkt

Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden