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Die Ausnahmegenehmigung für die Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten beantragen

Niedersachsen 99050200276000, 99050200276000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050200276000, 99050200276000

Leistungsbezeichnung

Die Ausnahmegenehmigung für die Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Beseitigungspflicht (Synonym), Abholung und Kremierung (Synonym), Tierische Nebenprodukte (Synonym), Verbrennungsanlage (Synonym), Verbrennung (Synonym), Tierkörperbeseitigung (Synonym), Equiden (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Teaser

Wenn Sie tote Equiden (z.B. Pferde, Esel, Maultiere) abholen und kremieren lassen möchten, benötigen Sie hierfür eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Stelle.

Volltext

Die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte obliegt in Niedersachsen den Landkreisen, kreisfreien Städten und der Region Hannover. Sie haben die Beseitigungspflicht auf private Unternehmen oder Zweckverbänden übertragen lassen. Die Tierkörper toter Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) sind vom Tierhalter/ Tierhalterin diesen Unternehmen zu überlassen.

Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem TierNebG zur Abholung und Kremierung eines Equiden in einer zugelassenen Verbrennungsanlage (z. B. Tierkrematorium) zu stellen. Eine Vorab-Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der grundsätzlichen Beseitigungspflicht, d.h. vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich. Ebenso ist die Abholung eines toten Equiden aus einer staatlichen Untersuchungseinrichtung (Lebensmittel- und Veterinärinstitut des LAVES) oder der Pathologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover zur Kremierung aus seuchenhygienischen Gründen ausgeschlossen.

Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Es dürfen keine seuchenhygienischen Gründe vorliegen, die eine Abholung des Equiden ausschließen.

Vorliegen eines Equidenpasses

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Sie reichen den Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von der Beseitigungspflicht bei der zuständigen Stelle (Veterinäramt) ein. Bei positiver Prüfung erteilt die zuständige Stelle Ihnen die Ausnahmegenehmigung.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Bitte beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung unverzüglich nach dem Tod des Equiden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Ausnahme von der Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten Ausnahmegenehmigung

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen für Equiden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sowie diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden.

Zuständige Stelle: Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

in Niedersachsen: Veterinärämter der Landkreise, kreisfreien Städten und der Region Hannover

Ansprechpunkt

Veterinärämter der Landkreise, kreisfreien Städten und der Region Hannover

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Equidenpass im Original

tierärztliche Bescheinigung