Beantragen von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen
- VO (EU) 2021/1139 (EMFAF VO)
- VO (EU) 2021/1060 (Dachverordnung)
- § 44 Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Deutsches Programm für den EMFAF
Das Land Niedersachsen gewährt Mittel zur Förderung der Vermarktung, der Verbesserung der Qualität und des Mehrwerts von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie der Verarbeitung dieser Erzeugnisse.
Das Land Niedersachsen gewährt mit Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen und des Bundes Zuwendungen zur Förderung der Vermarktung, der Verbesserung der Qualität und des Mehrwerts von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie der Verarbeitung dieser Erzeugnisse.
Eine Förderung wird nur für Vorhaben gewährt, die mit dem deutschen Programm für den EMFAF 2021-2027 im Einklang stehen.
Sie erhalten die Förderung für
- Investitionen in die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die unter anderem zur Reduzierung des Energieverbrauchs, zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und zur Verbesserung der Erzeugnisse, die zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und Verbraucherinformation beitragen,
- die Einrichtung oder den Ausbau der Direktvermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen,
- die Entwicklung von Produkt-, Verfahrens- und Marketinginnovationen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse,
- die kollektive Entwicklung oder Weiterentwicklung von Systemen der Rückverfolgbarkeit und Qualitätssicherung sowie
- Investitionen in die Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen, vor allem für Vorhaben, die die Arbeitssicherheit und Anlandesicherheit verbessern.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses hängt von der Art des Vorhabens ab.
- Ausgefüllter Antragsvordruck
- Projektbeschreibung
- Bilanzen und Gewinn und Verlustrechnung der letzten 3 Jahre
- Detaillierter Finanzierungsplan
- Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
- Angebote zur Plausibilisierung der Ausgaben
- Das Fischerei oder Aquakulturunternehmen, das Zuwendungsempfänger oder beteiligter Partner ist, muss seinen Sitz in Niedersachsen haben. Die Investitionen müssen in Niedersachsen stattfinden.
- Die Schwellenwerte für förderfähigen Ausgaben nach Nr. 5.6 der Förderrichtlinie sind einzuhalten
- Zuwendungsempfänger müssen die Merkmale eines KMU (kleine und mittlere Unternehmen) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG erfüllen
- Zuwendungsempfänger sind Unternehmen des Handels sowie der Be- und Verarbeitung für Fischerei- und Aquakulterzeugnisse, Direktvermarkter entsprechender Erzeugnisse sowie Erzeugerzusammenschlüsse für Fischereierzeugnisse mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen.
- Sie beantragen die Förderung, indem Sie alle relevanten Unterlagen bei der LWK einreichen
- Die Bewilligungsbehörde entscheidet darüber, ob Ihr Antrag bewilligt wird und erlässt einen Zuwendungsbescheid
- Nach Einreichung eines Verwendungsnachweises werden die zuwendungsfähigen Ausgaben mittels Festsetzungsbescheid festgestellt.
- Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage eines Auszahlungsantrages
- Zuwendung für Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei und Aquakulturerzeugnissen
- Das Land Niedersachsen gewährt mit Mitteln des Europäischen Meeres, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen zur Förderung für die Vermarktung, die Verbesserung der Qualität und des Mehrwerts von Fischerei und Aquakulturerzeugnissen sowie die Verarbeitung dieser Erzeugnisse, zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit und Erhalt der betrieblichen Strukturen von kleinen und mittelständischen Unternehmen in Niedersachsen.
- Förderungen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung werden u.a. bei Investitionen in die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die unter anderem zur Reduzierung des Energieverbrauchs, zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und zur Verbesserung der Erzeugnisse beitragen, der Einrichtung oder dem Ausbau der Direktvermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, der Entwicklung von Produkt-, Verfahrens- und Marketinginnovationen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gewährt
- Zuständig: Landwirtschaftskammer Niedersachsen