Beantragen von Zuwendungen zur Förderung der Hafeninfrastruktur eines Fischereihafens
Inhalt
Beantragen von Zuwendungen zur Förderung der Hafeninfrastruktur eines Fischereihafens
Begriffe im Kontext
Hafeninfrastruktur (Synonym), Fischereihafen (Synonym), EMFAF (Synonym)
Fachlich freigegeben am
26.03.2024
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen
- VO (EU) 2021/1139 (EMFAF VO)
- VO (EU) 2021/1060 (Dachverordnung)
- § 44 Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Deutsches Programm für den EMFAF
Das Land gewährt mit Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen zur Verbesserung der Infrastruktur von bestehenden Fischereihäfen und Anlandestellen.
Das Land gewährt mit Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen zur Verbesserung der Infrastruktur von bestehenden Fischereihäfen und Anlandestellen.
Eine Förderung wird nur für Vorhaben gewährt, die mit dem deutschen Programm für den EMFAF 2021-2027 im Einklang stehen.
Sie erhalten Förderungen u.a. für
- Investitionen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen
- Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz
- Ausgefüllter Antragsvordruck zzgl. Anlagen
- Projektbeschreibung
- Bilanzen und Gewinn und Verlustrechnung der letzten 3 Jahre
- Detaillierter Finanzierungs-Kostenplan
- Angebote zur Plausibilisierung der Kosten
- Das Vorhaben muss mit dem von der Europäischen Kommission genehmigten deutschen Programm für den EMFAF 2021-2027 im Einklang stehen.
- Antragsteller müssen Träger niedersächsischer Fischereihäfen sein.
- Die Investitionen müssen in niedersächsischen Häfen stattfinden.
- Die Bagatellgrenzen nach Nr. 5.6 der Förderrichtlinie müssen erreicht werden.
- Sie beantragen die Förderung, indem Sie alle relevanten Unterlagen bei der LWK einreichen
- Die Bewilligungsbehörde entscheidet darüber, ob Ihr Antrag bewilligt wird und erlässt einen Zuwendungsbescheid
- Nach Einreichung eines Verwendungsnachweises werden die zuwendungsfähigen Ausgaben mittels Festsetzungsbescheid festgestellt.
- Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage eines Auszahlungsantrages
- Zuwendung für Hafeninfrastruktur eines Fischereihafens
- Das Land gewährt mit Mitteln des Europäischen Meeres, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen Die Förderung wird für die Verbesserung der Infrastruktur von bestehenden Fischereihäfen und Anlandestellen gewährt. Es können Zuwendungen u.a. für Investitionen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen sowie zur Verbesserung der Energieeffizienz gewährt werden.
- Zuständig: Landwirtschaftskammer Niedersachsen