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Halterauskunft aus dem Fahrzeugregister beantragen

Niedersachsen 99036043001001, 99036043001001 Typ 1, Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99036043001001, 99036043001001

Leistungsbezeichnung

Halterauskunft aus dem Fahrzeugregister beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 1, Typ 3

Begriffe im Kontext

Halterauskunft (Synonym), Fahrzeugregister (Synonym), ZFzR (Synonym), Zentrales Fahrzeugregister (Synonym), Fahrzeugregisterauskunft (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Fahrzeugzulassung (036)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

für berechtigte Personen

SDG Informationsbereiche

  • Ausübung der Rechte der Betroffenen im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.04.2024

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitaisierung

Teaser

Auskünfte aus dem Fahrzeugregister erhalten Personen über ihre eigenen gespeicherten Daten, berechtigte Stellen und berechtigte Dritte.

Volltext

Im Zentralen Fahrzeugregister (ZFzR) des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) werden Fahrzeug- und Halterdaten zu Fahrzeugen gespeichert, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist. Kennzeichen in diesem Sinne sind insbesondere

  • Standardkennzeichen,
  • Saisonkennzeichen,
  • Oldtimerkennzeichen,
  • Ausfuhrkennzeichen,
  • Versicherungskennzeichen (Mofa, Moped, Mokick, Roller, motorisierte Krankenfahrstühle),
  • rotes Kennzeichen (Händlerkennzeichen und rotes Oldtimerkennzeichen) und
  • Kurzzeitkennzeichen
  • Grüne Kennzeichen

Die jeweiligen Daten werden von den örtlichen Zulassungsbehörden und den Versicherungsunternehmen erfasst und an das ZFzR übermittelt.

Das zentrale Fahrzeugregister kann unter anderem

  • Auskunft über Fahrzeug- und Halterdaten unter anderem bei behördlichen Ermittlungen und im Rahmen der Zulassung von Fahrzeugen erteilen,
  • bei der Verfolgung von Rechtsansprüchen in Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr helfen,
  • Herstellern Halteranschriften für Rückrufaktionen zur Verfügung stellen, damit im Interesse der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes Fahrzeugmängel beseitigt werden können,
  • Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes und der Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts unterstützen,
  • Unterstützung bei Maßnahmen nach dem Bundesleistungs- und Verkehrssicherstellungsgesetz sowie des Katastrophenschutzes im Rahmen der hierzu erlassenen Gesetze der Länder ermöglichen,
  • das Eigentum am Fahrzeug sichern und
  • eine umfassende Datenbasis für statistische und marktwirtschaftliche Auswertungen des Fahrzeugbestandes und seiner Veränderungen bereithalten.

Auskünfte aus dem Fahrzeugregister erhalten Personen über ihre eigenen gespeicherten Daten. Darüber hinaus erhalten nur berechtigte Stellen eine Auskunft, sowie Dritte, wenn diese darlegen, dass sie die Daten zur Verfolgung oder Geltendmachung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr benötigen.

Die Einholung von Halterauskünften zur Verfolgung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme im Straßenverkehr erfolgt in der Regel bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde und ist vom Antragsteller unter Angabe des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) und Darlegung des Sachverhaltes vorzunehmen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Auskünfte aus dem Fahrzeugregister erhalten nur berechtigte Stellen und Bürger.

Kosten

Gebühr: 5,10€

Verfahrensablauf

  • Prüfung auf Berechtigung zur Einholung der Auskunft
  • Erteilung der Auskunft

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Fahrzeugregisterauskunft: Erteilung an berechtigte Personen  und Stellen
  • Im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes werden Fahrzeug- und Halterdaten zu Fahrzeugen gespeichert, denen ein Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben wurde oder die nach Maßgabe von Vorschriften auf Grund des § 6 Abs.1 S.1 Nr.6 StVG regelmäßig untersucht oder geprüft wurden ( vgl. hierzu § 31 Abs. 2 StVG)
  • Zuständig: örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder Kraftfahrt-Bundesamt

Ansprechpunkt

Zuständige örtliche Zulassungsbehörde

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden