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Antrag auf Benutzung eines Elektrofischereigerätes beantragen

Niedersachsen 99042008006000, 99042008006000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99042008006000, 99042008006000

Leistungsbezeichnung

Antrag auf Benutzung eines Elektrofischereigerätes beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Fischerei (042)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Teaser

Wenn Sie unter Anwendung elektrischen Stroms in den Niedersächsischen Gewässern Fische fangen wollen, ist das grundsätzlich verboten. Für bestimmte Zwecke sind Ausnahmegenehmigungen möglich.

Volltext

Bei der Elektrofischerei handelt es sich um eine grundsätzlich verbotene Fangmethode. Auf Antrag sowie unter bestimmten formalen Voraussetzungen kann der Fischereikundliche Dienst im Rahmen von Einzelfallprüfungen Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, wenn dies zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer oder für wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich ist. Informationen bezüglich der formalen Voraussetzungen finden sich in der Binnenfischereiordnung. 

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag (schriftlich)
  • Nachweis über erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Elektrofischerei in der Bundesrepublik Deutschland (Bedienungsschein) oder vom Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven anerkannter Nachweis
  • Nachweis über die Eignung des zu verwendenden Geräts durch Prüfbescheinigung des TÜV
  • Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung (500.000 EURO für Personenschäden, 50.000 EURO für Sachschäden)

Voraussetzungen

  • Erläuterung zum Zweck und zur Erforderlichkeit der Elektrofischerei im Antrag
  • Elektrofischer*innen müssen über Bedienungsschein verfügen
  • Elektrofischereigeräte müssen geeignet sein
  • Ausreichende Haftpflichtversicherung muss vorliegen

Kosten

Gebühr: 50€ - 70€
Allgemeine Gebührenordnung – AllGO; Kostentarif Nr. 31.3.2
Mehr erfahren

Verfahrensablauf

Für Binnengewässer gilt: 

  • Sie stellen schriftlich einen Antrag zur Benutzung von Elektrofischereigeräten in Binnengewässern. Darin erläutern Sie den Zweck der Elektrofischerei und machen Angaben zu m Gewässer, Zeitpunkt oder Zeitraum der Fischerei, Namen der ausgewiesenen Elektofischere*innen sowie den zur Benutzung vorgesehenen Elektrofischereigeräten (Hersteller, Gerätetyp, Gerätenummer).
  • Der Fischereikundliche Dienst prüft den Antrag dahingehend, ob die Zulassung einer Ausnahme fachlich erforderlich ist und ob die formalen Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung vorliegen. Gegebenenfalls werden im Rahmen der Prüfung weitere Informationen von Ihnen angefordert.
  • Sofern Ihr Antrag als nicht genehmigungsfähig eingeschätzt würde, wird Ihnen der Fischereikundliche Dienst empfehlen, den Antrag zurückzuziehen, damit er nicht für Sie kostenpflichtig abgelehnt werden müsste.

Für Küstengewässer gilt: 

  • Sie beantragen schriftlich die Genehmigung, unter Anwendung von Strom, Fische in Küstengewässern fangen zu dürfen. Dabei benennen Sie den Zweck und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.

  • Das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und ob die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung vorliegen.

Nach Abschluss der Prüfung wird Ihnen in einem Bescheid die Genehmigung oder Ablehnung mitgeteilt. Dieser Bescheid kann gebührenpflichtig sein.

Mit der Genehmigung sind Auflagen verbunden, zu deren Einhaltung Sie verpflichtet sind (z.B. Berichtspflicht).

Bearbeitungsdauer

Sofern sämtliche Unterlagen und Informationen bei Antragstellung vorliegen, ist von einer maximal 4-wöchigen Bearbeitungsdauer auszugehen. Im Regelfall wird der Bescheid jedoch innerhalb von 2 Wochen übermittelt werden. 

Frist

Geltungsdauer: 1 Jahr(e)
Die Gültigkeitsdauer orientiert sich an der Erforderlichkeit. Die Genehmigung kann jedoch auf höchstens 1 Jahr befristet werden (vgl. § 10 Abs. 4 Binnenfischereiordnung).

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Genehmigung zur Benutzung von Elektrofischereigeräten in niedersächsischen Binnen- und Küstengewässern
  • Grundsätzlich verbotene Fangmethode
  • Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten, wenn zur nachhaltigen Bewirtschaftung oder für wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich
  • Formale Voraussetzungen
    • Bedienungsschein für Elektrofischereianlagen
    • Prüfbericht des TÜV über die Eignung des Elektrofischereigeräts
    • Ausnahme nach §7 NKüFischO (z. B. zu Forschungszwecken)
    • Ausreichende Haftpflichtversicherung
  • Antrag schriftlich
  • Zuständig: Fischereikundlicher Dienst (LAVES, Dezernat 34 Binnenfischerei) oder Staatliches Fischereiamt Bremerhaven

Ansprechpunkt

Binnengewässer: Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) – Dezernat Binnenfischerei, Fischereikundlicher Dienst

Küstengewässer: Staatliches Fischereiamt Bremerhaven

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein