Befreiung von der Umsatzsteuer für freie Bildungseinrichtungen beantragen
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Wenn Sie Inhaberin oder Inhaber einer freien Bildungseinrichtung sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Bescheinigung beantragen.
Wenn Sie Inhaberin oder Inhaber einer freien Bildungseinrichtung (z.B. Nachhilfeinstitut) und verpflichtet sind, Umsatzsteuer zu zahlen, können Sie unter den untenstehenden Voraussetzungen eine Bescheinigung zur Befreiung von der Umsatzsteuer beantragen.
- Ausgefüllter Antrag
- Zeugnisse/Qualifikationsnachweise der eingesetzten Lehrpersonen
- Arbeitspläne
- Preisliste
- Vertragsmuster
- Raumpläne
Eine Bescheinigung zur Befreiung von der Umsatzsteuer kann erteilt werden, wenn der Unterricht ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet.
Zunächst ist ein Antrag bei dem zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung zu stellen.
Betreibende einer freien Bildungseinrichtung müssen unter anderem die fachliche Kompetenz und die pädagogische Befähigung der eingesetzten Lehrkräfte nachweisen.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und beträgt mindestens 25 Euro.
Bei einer Ablehnung der beantragten Bescheinigung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Ablehnung wird mit einer konkreten Rechtsbehelfsbelehrung, aus der die Klagefrist sowie das zuständige Verwaltungsgericht ersichtlich sind, versehen.
- Bescheinigung zur Befreiung von der Umsatzsteuer
- Inhaberinnen und Inhaber von freien Bildungseinrichtungen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bescheinigung beantragen.
- Es ist eine ordnungsgemäße Vorbereitung i.S. der o.g. Vorschrift auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung erforderlich.
- Es müssen u.a. die fachliche Kompetenz und die pädagogische Befähigung der eingesetzten Lehrkräfte nachgewiesen werden.
- Die örtliche Zuständigkeit für die Ausstellung der Bescheinigung richtet sich nach dem Steuersitz der Einrichtung.