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Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder die wesentliche Änderung des Betriebs zur Teleradiologie beantragen

Niedersachsen 99006018001002, 99006018001002 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006018001002, 99006018001002

Leistungsbezeichnung

Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder die wesentliche Änderung des Betriebs zur Teleradiologie beantragen

Leistungsbezeichnung II

Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder die wesentliche Änderung des Betriebs zur Teleradiologie beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen (Synonym), Teleradiologische Einrichtung (Synonym), Änderung einer Teleradiologie (Synonym), Betrieb einer Teleradiologie (Synonym), Röntgeneinrichtung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (006)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

zur Teleradiologie

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.11.2023

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Teaser

Sie möchten eine teleradiologische Röntgeneinrichtung betreiben oder diese wesentlich ändern? Dann müssen Sie vorher eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen.

Volltext

Mit der Genehmigung dürfen Sie eine teleradiologische Röntgeneinrichtung in Betrieb nehmen oder wesentliche Änderungen daran vornehmen.

Wesentliche Änderungen an einer teleradiologischen Röntgeneinrichtung können zum Beispiel sein:

  • Wechsel des Raumes
  • bauliche Veränderungen des Raumes
  • Änderung des Bildempfängers

Die Behörde prüft zuvor, ob Sie alle notwendigen Unterlagen eingereicht haben und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Änderungen im Personal der Strahlenschutzbeauftragten müssen ebenfalls erneut mitgeteilt werden. Spricht nichts gegen die Inbetriebnahme oder Änderung, erhalten Sie die Genehmigung.

Handelt es sich um ein Bauverfahren, kann es sinnvoll sein, wenn Sie die zuständige Behörde für Strahlenschutz frühzeitig einbinden.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Es bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der antragstellenden sowie der strahlenschutzbeauftragten Personen.
  • Die strahlenschutzbeauftragte Person muss über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen.
  • Sie benötigen ausreichend viele Strahlenschutzbeauftragte und diese müssen über die für ihre Aufgaben erforderlichen Befugnisse verfügen.
  • Sie benötigen ausreichend Personal, um die Tätigkeit sicher ausführen zu können.
  • Sie müssen über ausreichend Ausrüstung und entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung der Schutzvorschriften nach dem Stand der Technik verfügen.
  • Es handelt sich um eine gerechtfertigte Tätigkeitsart und dieser stehen keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

Kosten

Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 1500 bis 2000 Euro. 

Verfahrensablauf

Sie senden den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb oder die wesentliche Änderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie an die zuständige Behörde.

Nach Eingang des Antrags sowie der vollständigen Unterlagen prüft die zuständige Behörde, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen.

Nach Prüfung des Antrags durch die zuständige Behörde, erhalten Sie die Entscheidung in Form eines Bescheides.

Abschließend wird Ihnen einen Kostenbescheid der zuständigen Behörde übersendet.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Erteilung zur Teleradiologie
  • Unternehmen mit teleradiologischen Röntgeneinrichtungen müssen für deren Betrieb eine Genehmigung einholen, wenn
    • sie die Röntgeneinrichtungen erstmalig in Betrieb nehmen wollen
    • wesentliche Änderungen am Betrieb der Röntgeneinrichtungen vornehmen wollen, z.B.:
      • Wechsel des Raumes
      • bauliche Veränderungen des Raumes
      • Änderung des Bildempfängers
  • für den Antrag notwendige Voraussetzungen und Nachweise beziehen sich z.B. auf
    • die Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers
    • die Zuverlässigkeit und Fachkunde der Strahlenschutzbeauftragten
    • Ausrüstung und getroffene Maßnahmen zur Einhaltung der Schutzvorschriften
    • Rechtfertigung der Tätigkeitsart
  • Antrag auf Genehmigung muss vor der Inbetriebnahme bzw. vor Umsetzung der Änderung einer teleradiologischen Röntgeneinrichtung gestellt werden
  • zuständig: zuständige Behörde für Strahlenschutz

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein